Rz. 2
Die Vorschrift stellt Personen von der Versicherung frei, die nach der Systematik des Gesetzes an sich nach §§ 2, 3 versicherungspflichtig sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 541, 542 RVO), jedoch ist die Versicherungsfreiheit für Mitglieder von Sportfischereivereinigungen (§ 542 Nr. 4 RVO) entfallen, weil kein Versicherungsfall denkbar ist (BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 4).
Rz. 3
Der Sinn und Zweck der Freistellung ist unterschiedlich. Einerseits fehlt das Schutzbedürfnis, weil bereits eine anderweitige Sicherung besteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 4 Abs. 5) und Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen. Andererseits handelt es sich um Tätigkeiten, die als nicht sozial schutzwürdig angesehen werden, weil sie entweder dem privaten Bereich angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 HS 1) oder bei Ärzten, Zahnärzten u. a. (§ 4 Abs. 3) die Möglichkeit der Pflichtversicherung nach § 3 oder die zumutbare Möglichkeit besteht, sich selbst nach § 6 oder im Rahmen einer privaten Unfallversicherung abzusichern (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 4).
Rz. 4
Mit Ausnahme der Mitglieder geistlicher Genossenschaften (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) ist die Versicherungsfreiheit nicht personen-, sondern ausschließlich tätigkeitsbezogen. Der Schutz der Unfallversicherung entfällt nur, wenn der Unfall kausale Folge der gesetzlich umschriebenen einzelnen versicherungsfreien Tätigkeit ist und der wertend zu ermittelnde innere Zusammenhang mit der genannten Personeneigenschaft besteht. Übt ein Versicherter mehrere Tätigkeiten aus, so ist jede Tätigkeit, unabhängig von ihrem Charakter als Neben- oder Mehrfachtätigkeit, jeweils selbständig auf ihre Versicherungspflicht zu überprüfen; denn grundsätzlich dient jede Verrichtung nur einem Unternehmen. Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer mit einer Verrichtung gleichzeitig 2 Unternehmen dienen.
Die Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein. Es bedarf keines Antrags (allg. Ansicht; Angermaier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 4 Rz. 28).
Rz. 5
Mit der Versicherungsfreiheit entfällt die Haftungsprivilegierung des Unternehmers gegenüber dem versicherungsfrei Tätigen, da der Unternehmer nach § 104 Abs. 1 Satz 1 nur von Schadensersatzansprüchen solcher Personen freigestellt ist, die zu seinem Unternehmen in einer Beziehung stehen, die Versicherungsschutz begründet.
Ausnahmsweise tritt die Haftungsprivilegierung zugunsten des Unternehmers ein, wenn der Dienstunfall eines Beamten zugleich ein Arbeitsunfall ist.
Kollegen, welche den versicherungsfrei Tätigen schädigen, sind jedoch privilegiert. Zugunsten des Schädigers tritt die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 ein.