2.1.1 Nicht nur vorübergehend
Rz. 4
Der Versicherte muss wegen des Gesundheitsschadens infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein (vgl. § 40 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Unter Hinweis auf die Begründung zur KfzHV (BR-Drs. 266/87 S. 16) wird ein Zeitraum von wenigstens 6 Monaten verlangt (vgl. Krasney, in: Brackmann, SGB VII, § 40 Rz. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherte für kürzere Zeiträume keinen Anspruch auf Unterstützung hat; vielmehr ist zu prüfen, ob dem Versicherten nicht durch weniger aufwendige Maßnahmen geholfen werden kann. Dies kann etwa durch die kostengünstigere Übernahme von Beförderungskosten oder Aufwendungen für einen Mietwagen geschehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KfzHV).
2.1.2 Infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens
Rz. 5
Die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit müssen nicht nur kausal, sondern auch wesentlich dafür sein, dass der Versicherte auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist. Hierbei reicht es aus, dass die Folgen wesentliche Mitursachen hierfür sind (vgl. BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
2.1.3 Auf die Benutzung angewiesen
Rz. 6
Wenn der Versicherte öffentliche Verkehrsmittel zumutbar benutzen kann, ist der Anspruch ausgeschlossen (SG Stade, Urteil v. 11.4.1990, S 7 U 160/89). Eine folgenbedingte Entstellung des Versicherten führt nicht zur Unzumutbarkeit (a. A. Dahm, in: Lauterbach, UV-SGB VII, § 40 Rz. 4). Kann ein Versicherter hingegen im konkreten Einzelfall öffentliche Verkehrsmittel deshalb nicht benutzen, weil er die Haltestelle zu Fuß nicht mehr erreichen kann und andere Transportmöglichkeiten dorthin nicht bestehen (z. B. zumutbare Mitnahme durch Dritte), so ist ihm Kraftfahrzeughilfe zu gewähren. Dieser Personenkreis ist von der Kraftfahrzeughilfe erst ausgeschlossen, wenn im Einzelfall andere Transportmöglichkeiten bestehen (BSG, SozR 3-5765 § 3 Nr. 1).
Rz. 7
Der Versicherte ist aber nicht nur dann auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, wenn es darum geht, sich selbst an einen Zielort zu bringen, sondern auch, wenn er sperrige oder umfangreiche Hilfsmittel mit sich führen muss, die er ohne ein Kraftfahrzeug nicht zumutbar transportieren kann. Der Wortlaut von § 40 steht dieser Auslegung jedenfalls nicht entgegen.
Rz. 8
Der Versicherte muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV).
Rz. 9
Die rechtliche Qualifizierung der Kraftfahrzeughilfe hängt von dem Zweck ab, dem die Kraftfahrzeughilfe dient (BSG, SozR 3-4100 § 56 Nr. 8). Ein Versicherter hat namentlich Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, wenn er das Kraftfahrzeug benötigt, um den Arbeits- oder Ausbildungsort, die Schule oder die Werkstatt für behinderte Menschen zu erreichen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) leisten Kraftfahrzeughilfe auch im Rahmen der sozialen Rehabilitation. Diese wird gewährt, um die Auswirkungen der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit im sozialen Bereich zu erleichtern; namentlich um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Entscheidend ist die Notwendigkeit des Kraftfahrzeugs zum Zurücklegen der Wege, die üblicherweise zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erforderlich sind. Dazu gehören z. B. auch Wege zu Verwandten und Freunden, Schwimmbädern, Erholungsstätten, Sportplätzen, Geschäften, Gaststätten und kulturellen Einrichtungen.