Rz. 15
Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Beendigung unterscheidet Abs. 3 Satz 2 insgesamt 3 Fallkonstellationen:
Wenn die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, endet das Verletztengeld mit diesem Tag (Nr. 1). Eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit steht zur Verfügung, wenn sie dem Versicherten durch den Träger der Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit konkret angeboten wird. Dafür genügt es, wenn der Arbeitgeber allgemein bereit ist, die Stelle mit einer Person mit entsprechenden gesundheitlichen Problemen zu besetzen. Die Unfallversicherung soll nicht das allgemeine Risiko der Arbeitsuche des Versicherten tragen (vgl. Benz/Köllner, BG 2000, 39, 41 f.).
Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte die Tätigkeit auch tatsächlich aufnimmt. Der Bezug des Verletztengeldes endet mit dem letzten Tag vor dem Arbeitsbeginn. Unerheblich ist, ob die Heilbehandlungsmaßnahme noch andauert, solange sie der Aufnahme der Tätigkeit nicht entgegensteht. Die Tätigkeit muss dem Versicherten zumutbar sein. Der Begriff der Zumutbarkeit deckt sich nicht mit dem der Verweisbarkeit. Die Aufnahme einer verweisbaren Tätigkeit beendet die Arbeitsunfähigkeit und damit auch den Bezug des Verletztengeldes nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Der Begriff der Zumutbarkeit ist auch nicht in Anlehnung an § 121 SGB III auszulegen, da die Regelungen im SGB VII anders als die des SGB II Schadensersatzfunktion haben. Der Verletzte muss Entgelteinbußen i. S. d. § 121 Abs. 3 SGB III nicht hinnehmen. Vergleichbar ist vielmehr die Verweisbarkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Krankengeld (so: Hess. LSG, Urteil v. 23.10.2007, L 3 U 24/07, mit Anm. Molkentin, UV-Recht aktuell 2009, 515; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 46 Rz. 16.2; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 46 Rz. 14).
Sofern die Tätigkeit unzumutbar ist, aber der Versicherte sie trotzdem ausübt, steht das für das Verletztengeld einer zumutbaren Tätigkeit gleich (BSG, Urteil v. 9.12.1986, 8 RK 12/85).
Falls zusätzlich zur Heilbehandlung auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen stattfanden, greift § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 nicht.