0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in das SGB VII aufgenommen. Ihre heutige Fassung erlangte die Norm durch die Anpassung an die Vorschriften des SGB IX durch das Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften des SGB IX. Soweit in den §§ 46 bis 51 ff. SGB IX nichts geregelt ist, gelten die Vorschriften zum Verletztengeld entsprechend.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Verweis auf die Vorschriften des SGB IX führt zu einer einheitlichen Höhe und Berechnung von Übergangsgeld, das bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern gezahlt wird. Eigenständige Regelungen trifft das SGB IX nicht nur zur Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes (§ 46 SGB IX), sondern auch zur Berechnung des Regelentgelts (§ 47 SGB IX), zu Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen (§ 48 SGB IX), zur Kontinuität der Berechnungsgrundlage (§ 49 SGB IX), zur Anpassung der Entgeltersatzleistungen (§ 50 SGB IX) und zur Weiterzahlung der Leistungen (§ 51 SGB IX). Der Verweis auf die Einkommensanrechnung nach § 52 SGB IX fehlt, da in § 52 eine eigene Regelung hierzu existiert. Die §§ 46 bis 51 SGB IX werden uneingeschränkt angewandt, da das SGB VII derzeit nichts Abweichendes bestimmt, obwohl § 50 das ausdrücklich erlaubt. Daher wird auf die Kommentierung zu den §§ 46 bis 51 SGB IX verwiesen. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 8 SGB IX vgl. Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 50 Rz. 11.
Rz. 4
Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld ist im Unterschied zum Verletztengeld nicht 100 % des Regelentgelts, sondern nur 80 % hiervon, soweit es die Höchstgrenze des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 SGB IX nicht übersteigt. Die unterschiedliche Höhe von Verletzten- und Übergangsgeld verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BSG, Urteil v. 5.3.2002, B 2 U 15/01 R, HVBG-Info 2002 S. 1149).
Rz. 5
Bei der Bemessung des Regelentgelts sind Einmalzahlungen nach § 46 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Für die Sonderfälle der Teilarbeitslosigkeit und beim Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld treffen § 47 Abs. 2 und 3 SGB IX Sonderregelungen. Eine Abweichung zugunsten tariflicher oder ortsüblicher Entgelte ermöglicht § 48 SGB IX.
Rz. 6
Der Höhe nach unterscheidet § 46 Abs. 1 SGB IX beim Übergangsgeld zwischen Alleinstehenden auf der einen Seite (Nr. 2) und pflegebedürftigen Versicherten, Versicherten mit Kindern und Versicherten mit pflegebedürftigen Angehörigen (Nr. 1) auf der anderen Seite. Im ersten Fall beträgt das Übergangsgeld 68 % des Regelentgelts, im letzten Fall 75 %.
Rz. 7
Raum für die Anwendung der Verletztengeldvorschriften des SGB VII gemäß § 50 HS 2 verbleibt neben der abweichenden Regelung des § 52 SGB IX nur dort, wo die Normen des SGB IX nicht greifen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.9.2011, UV-Recht Aktuell 2012 S. 70; BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 26/11 R, Sgb 2013 S. 484). Dazu zählt die Berechnung des Regelentgelts von Arbeitnehmern, die nicht nur Arbeitsentgelt, sondern auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit bezogen haben. Hier gilt § 47 Abs. 1 Satz 2. Auch die Höhe des Verletztengeldes von Unternehmern oder Ähnlichen, die infolge dieser Tätigkeit einen Versicherungsfall erlitten haben, regelt nicht das SGB IX, so dass § 47 Abs. 5 zur Anwendung kommt. Schließlich ist mangels einer Regelung in den §§ 46 ff. SGB IX die Vorschrift des § 47 Abs. 2 auch hinsichtlich des Übergangsgeldes auf Versicherte anzuwenden, die vor dem Versicherungsfall Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.