Rz. 5

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 % oder mehrere Renten aus der Unfallversicherung, die zusammen einen Vom-Hundert-Satz von wenigstens 50 ergeben, ist er Schwerverletzter i. S. d. Vorschrift. Zusammengerechnet werden hier aber nur Renten aus der Unfallversicherung, nicht aber aus anderen Zweigen der Sozialversicherung. Ist eine Rente abgefunden, ist sie dennoch zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 22.6.1976, 8 RU 6/76).

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