Rz. 3
Grundvoraussetzung der Vorschrift ist, dass zwischen dem Vorliegen eines Versicherungsfalls und dem Fehlen von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (vgl. §§ 14, 15 SGB IV) ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Liegen zudem vom Versicherungsfall unabhängige Gründe vor, so sind die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt, wenn der Versicherungsfall die wesentlich mitwirkende Ursache für den Nichtbezug von Arbeitslosengeld ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.8.1969, 2 RU 195/66).
Rz. 4
Ist der Versicherte ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wird er i. d. R. arbeitslos sein. Ist der Versicherte jedoch nicht ursächlich aufgrund des Versicherungsfalls, sondern aufgrund einer besonderen Arbeitsmarktsituation arbeitslos geworden, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Rz. 5
Ob der Versicherte tatsächlich den Begriff der Arbeitslosigkeit i. S. d. SGB III erfüllt, ist dabei unerheblich, so dass die Vorschrift auch auf Selbständige Anwendung findet. Es müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Eingliederung in das Arbeitsleben und die damit einhergehende Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen überhaupt möglich ist.
Rz. 6
Die Prognose, ob der Versicherte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, ist nicht (mehr) erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 63/87; BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 37/88). Gleichwohl setzt der Erhöhungstatbestand voraus, dass der Versicherte noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 58 Rz. 13; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 58 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 58 Rz. 5, der zusätzlich darauf verweist, dass bei der Frage der Zumutbarkeit ein von den Fallumständen abhängiger, größerer Spielraum zugunsten der Versicherten zugrundezulegen sei, als in den entsprechenden Regelungen des SGB II und III.)
Rz. 7
Ist der Versicherte dagegen arbeitsunwillig und deshalb ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, liegen die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung ebenfalls nicht vor. Denn die Einkommenslosigkeit des Versicherten ist nicht durch den Versicherungsfall bedingt, sondern hat seine Ursache in der Person des Versicherten.
Rz. 8
Ist der Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und gelingt es ihm auch im Anschluss an eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, obwohl er arbeitsfähig und arbeitswillig ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erhöhung der Rente (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1977, 8 RU 88/76).
Rz. 9
Der Versicherte muss tatsächlich Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten (vgl. Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 58 Rz. 13; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 58 Rz. 6; a. A. Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 58 Rz. 8), wobei Krankengeld oder Verletztengeld diesen Leistungen gleichsteht, wenn es an ihre Stelle tritt. Werden diese Leistungen tatsächlich nicht an den Versicherten ausgezahlt, ist der Betrag des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs zu berücksichtigen, wenn der Grund für die nicht erfolgte Auszahlung in der Sphäre des Versicherten liegt, wie z. B. wegen verspäteter Antragstellung oder Sperrzeit (vgl. Scholz, a. a. O.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O.; Ricke, a. a. O.).
Rz. 9a
Bezieht der Versicherte eine Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, ist die Anwendung der Vorschrift nicht schlechthin ausgeschlossen. Entscheidend ist hierbei, dass er sein Erwerbsleben noch nicht beendet hat. Bezieher von Schwerverletztenzulagen nach § 57 hingegen haben keinen Anspruch auf eine weitere Rentenerhöhung nach dieser Vorschrift, da nach dem Gesetzesgedanken des § 57 deren Erwerbsleben beendet ist und sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.1973, 8/2 RU 10/70).