Rz. 18
Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) ist seit dem 1.1.2005 eine neue Beitrittsberechtigung für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen geschaffen worden, welche die freiwillige Versicherung erheblich ausweitet. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3439 S. 6) soll denjenigen, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen, der Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung geöffnet werden. Da sie ihr Amt für eine private Organisation ausüben, erscheint es nicht sachgerecht, sie in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtzuversichern, sondern ihnen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung einzuräumen.
Rz. 19
Mit Wirkung zum 5.11.2008 wurde Abs. 1 Nr. 3 durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz modifiziert, indem der beauftragte Ehrenamtsträger dem gewählten Ehrenamtsträger gleichgestellt wurde. Die formale Anknüpfung an ein offizielles Wahlamt, das in der Satzung vorgesehen sein muss, engt den begünstigten Personenkreis unangemessen stark ein. Auch außerhalb des Wahlamtes übernehmen Vereinsmitglieder aufgrund besonderer Aufträge in herausgehobener Weise Verantwortung und werden den gewählten Ehrenamtsträgern vergleichbar tätig, weshalb die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung eingeräumt wurde (BT-Drs. 16/9154 Art. 1 Nr. 3 § 6 S. 26).
Rz. 20
Voraussetzung der Norm ist, dass
- ein gewählter Ehrenamtsträger,
- bei einer gemeinnützigen Organisation
- ein durch die Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleidet oder
- ein beauftragter Ehrenamtsträger
- bei einer gemeinnützigen Organisation Aufgaben wahrnimmt.
Soweit die Gesetzesbegründung die Übernahmen besonderer Verantwortung nennt, ergibt sich daraus keine Einschränkung. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jeder Ehrenamtsträger gerade durch die Ausübung des durch Satzung vorgesehenen Ehrenamtes besondere Verantwortung trägt (BT-Drs. 15/3439 S. 1).
Freiwillig in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen werden kann auf seinen Antrag der Vorsitzende des Sportvereins, der diesen satzungsgemäß ehrenamtlich vertritt.
Gleichgestellt sind Personen, welche zwar nicht in der Satzung des Vereins genannte Aufgaben wahrnehmen, aber durch Gremien des Vereins beauftragt werden, Aufgaben zu übernehmen, z. B. Jugendwart etc.
Rz. 21
§ 135 Abs. 7 Satz 2 regelt die Konkurrenz mehrerer Versicherungstatbestände. Die freiwillige Versicherung nach § 6 bestimmt den Nachrang der freiwilligen Versicherung. Eine Versicherungslücke besteht nicht, wenn bereits Versicherungsschutz kraft Gesetzes besteht, wie dies für gewählte Ehrenamtsträger im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Fall ist (BT-Drs. 15/3439 S. 6; Überblick zum UVSchVerbG: Moltentin, BG 2006, 17; Merten, SGb 2005, 427; Kreutz, ZfSH/SGB 2005, 145).