0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 576 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 576 Abs. 2 RVO). Die Regelung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (vgl. § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO) wurde mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) aufgrund der Gesetzessystematik in den Dritten Abschnitt eingestellt (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine besondere Rentenauszahlungsregelung für Beamte und Berufssoldaten in Angleichung an die Leistungen des Unfallfürsorgerechts, ohne Berücksichtigung des sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. d. § 37 BeamtenVG (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 90).
Rz. 3
Beamte und Berufssoldaten sind zwar grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2), können aber bei außerdienstlichen Tätigkeiten einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Betroffen von dieser Sondervorschrift sind neben den Beamten auch alle Personen, die mit Privatdienstvertrag angestellt sind und ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gestaltet ist und eine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet wird.
Rz. 4
Zweck der Vorschrift ist es, eine Doppelversorgung dieses Personenkreises zu vermeiden. Ferner soll der bei einer außerdienstlichen Tätigkeit zu Schaden gekommene Beamte nicht besser gestellt werden als eine gleiche Person, die einen Dienstunfall erleidet. Er soll im Falle eines Versicherungsfalls so gestellt werden, als hätten er einen Dienstunfall erlitten. Der Beamte ist zwar gegenüber anderen Versicherten in gewisser Weise benachteiligt, jedoch verstößt die Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Bereits 1964 hat das BSG entschieden, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Besonderheiten des Beamtenrechtsverhältnisses gerechtfertigt und damit nicht willkürlich sei (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.1964, 2 RU 114/62). In jüngerer Zeit hat sich das Bay LSG dieser Feststellung ausdrücklich angeschlossen (Urteil v. 20.3.2012, L 3 U 92/11).
2 Rechtspraxis
2.1 Rentenanspruch von Beamten
Rz. 5
Nach § 30 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur bei Dienstunfällen gewährt. Damit ist klargestellt, dass sich der Versicherungsfall bei einer außerdienstlichen Tätigkeit, aber während der aktiven Zeit als Beamter oder Berufssoldat ereignet haben muss. Ereignet sich der Versicherungsfall vor Aufnahme der Tätigkeit als Beamter oder Berufssoldat, ist die Vorschrift mithin nicht anzuwenden. Ruhestandsbeamte und Beurlaubte – auch bei Belassung ihrer Bezüge – fallen ebenfalls nicht unter diese Vorschrift (BSG, Urteil v. 27.3.1990, 2 RU 43/89). Die bloße Dienstunfähigkeit eines aktiven Beamten ist hingegen unschädlich.
Rz. 6
Der Beamte muss einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein solcher besteht, wenn der Beamte bei Eintritt des Versicherungsfalls einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Dabei kann es sich um eine versicherte ehrenamtliche oder eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Bei Berufskrankheiten kann die Feststellung des Versicherungsfalls während des laufenden Beamtenverhältnisses problematisch sein, weil die Schädigungsfolgen zeitlich nach Aufgabe der außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten schädigenden Tätigkeit erstmalig während der Beamtentätigkeit auftreten können. Das BSG stellt in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ab, d. h. der Versicherungsfall ist nicht während des laufenden Beamtenverhältnisses eingetreten und § 61 findet keine Anwendung (BSG, Urteil v. 6.8.1986, 5a RKnU 4/85).
2.2 Dienst- oder Versorgungsbezüge
Rz. 7
Dass die Rente nur insoweit zu zahlen ist, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt, liegt darin begründet, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein soziales Schutzbedürfnis besteht. Denn der Beamte, der trotz seines außerdienstlichen Versicherungsfalls dienstfähig bleibt, erleidet hierdurch im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen, da ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist. Ein anderer Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit durch einen Versicherungsfall nicht unwesentlich gemindert ist, wird hingegen vielfach nur ein seiner beschränkten Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen können, so dass die Kürzung des Rentenanspruchs dadurch gerechtfertigt ist. Dies führt i. d. R. nur dann zur Zahlung einer Rente aus der Unfallversicherung, wenn die Dienstbezüge niedrig sind und eine schwere körperliche Schädigung durch den Versicherungsfall vorliegt, die eine hohe Rente begründet. Nur bei Vorliegen derartiger Umstände ist ein soziales Schutzbedürfnis des Beamten gegeben (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.1978, 2 RU 87/76).
2.3 Unfallausgleich
Rz. 8
Nach § 35 BeamtVG wird einem verletzten Beamten, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate um mindestens 25 % gemindert ist, für die Dauer dieses Zustandes neben den Dienstbezügen als Unfallausgleich ein Betrag in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BVG gewährt. D...