1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 nennt die Leistungen – Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten, Renten und Beihilfe –, auf die Hinterbliebene einen Anspruch haben; damit regelt Abs. 1 ganz allgemein die möglichen Ansprüche von Hinterbliebenen, hat daher Sammelfunktion und beschreibt den Kanon der Ansprüche abschließend.
Abs. 1a stellt Lebenspartner im Hinblick auf den Kanon der Hinterbliebenenrechte Witwen und Witwer gleich.
Abs. 2 enthält eine Rechtsvermutung zugunsten der Hinterbliebenen bei Todesfällen von Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen bestimmter Berufskrankheiten um 50 % oder mehr gemindert war. Im Interesse der Hinterbliebenen darf der Unfallversicherungsträger eine Obduktion verstorbener Versicherter nicht verlangen.
Abs. 3 regelt das Recht des Unfallversicherungsträgers zur Entnahme einer Blutprobe.
Abs. 4 schließlich regelt die Voraussetzungen für die Leistung einer Verschollenheitsrente und trifft ein komplexes Regelwerk für die Fiktion des Todes bei denjenigen Versicherten, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen sind.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Die Übersichtsregelung in Abs. 1 hat Sammelfunktion. Abs. 1a setzt die Rechte von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz um. Abs. 2 dient der Beweiserleichterung. Abs. 3 ist eine Ermächtigungsgrundlage und wägt die postmortalen Persönlichkeitsrechte mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 20, 21 SGB X) ab. Abs. 4 schließlich dient der Feststellung des Todes im Zusammenhang mit der Verschollenheit einer Person und ermöglicht so die zentrale Feststellung für Ansprüche von Hinterbliebene, nämlich den Tod der versicherten Person, der im Falle der Verschollenheit regelmäßig nicht sicher festgestellt werden kann.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Abs. 1 übernimmt teilweise die Regelungen des § 589 Abs. 1 RVO und gibt eine Übersicht über die Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Abs. 1a hat keine Vorgängervorschrift, der erstmalig mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt wurde. Abs. 2 entspricht § 589 Abs. 2 RVO und normiert eine Vermutung zur Todesursache bei bestimmten Berufskrankheiten. Abs. 3 übernimmt die Regelung in § 1559 Abs. 4 RVO zur Entnahme einer Blutprobe. Abs. 4 entspricht § 597 RVO und normiert die Voraussetzungen für eine Verschollenheitsrente.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Korrespondierende Regelungen finden sich zunächst in den §§ 64 ff. Zu beachten sind weiter die ergänzenden Regelungen im Verschollenheitsgesetz, so etwa §§ 1, 2 und 13 VerschG. § 7 bestimmt, was Versicherungsfälle sind, nämlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. § 8 Abs. 1 definiert den Begriff des Arbeitsunfalls, § 9 Abs. 1 bestimmt die anerkannten Berufskrankheiten.
1.5 Parallele Regelungen
Rz. 6
Eine Abs. 4 entsprechende Regelung bei Verschollenheit der versicherten Person findet sich im Rentenrecht in § 49 SGB VI.