2.1 Sterbegeld (Abs. 1)
2.1.1 Allgemeine Anspruchsberechtigung
Rz. 7
Abs. 1 führt ganz allgemeine alle potenziellen Anspruchsberechtigten für das Sterbegeld auf. Damit werden zuvor bestehende Unklarheiten beseitigt. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten.
Rz. 8
Bei der Aufzählung der Berechtigten handelt es sich nicht etwa um ein Rangfolgeverhältnis, so wie es z. B. ausdrücklich in § 37 Abs. 2 BVG ("Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge ...") vorgesehen war. Die konkrete Anspruchsberechtigung, die an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, regelt hingegen Abs. 3. Daher hat die Aufzählung nur Klarstellungsfunktion, wer grundsätzlich anspruchsberechtigt sein kann. Die Regelung ist allerdings abschließend. Eine Lebensgefährtin des Versicherten ist daher selbst dann nicht Anspruchsberechtigte nach § 64 Abs. 1 (Hess. LSG, Urteil v. 11.3.2019, L 9 U 79/17, Rz. 31), wenn sie als Alleinerbin eingesetzt ist. Auch spielt es keine Rolle, wenn sie das Sterbegeld und die Überführungskosten i. S. d. Abs. 3 gezahlt hat. Der systematische Zusammenhang zwischen Abs. 1 und Abs. 3 stellt insoweit klar, dass die Anspruchsberechtigung allgemein abschließend in Abs. 1 geregelt wird, während Abs. 3 die Funktion hat, den Anspruchsinhaber aus dem Kreis der allgemein Berechtigten zu bestimmen.
2.1.2 Funktion des Sterbegeldes
Rz. 9
Anders als die in §§ 65 ff. aufgeführten Leistungen hat das Sterbegeld keine Unterhalts-, sondern eine Aufwendungsersatzfunktion und soll demjenigen, der Kosten für die Beerdigung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, (pauschaliert) Aufwendungen ersetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.2.2001, L 2 KN 168/00 U).
2.1.3 Höhe des Sterbegeldes
Rz. 10
Die Höhe des Sterbegeldes ist unabhängig von dem tatsächlich entstehenden Aufwand für die Bestattung. Anders als bisher nach § 589 Abs. 1 RVO richtet sich die Höhe nicht mehr nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), sondern beträgt pauschal ein Siebtel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Diese ist in § 18 Abs. 1 SGB IV definiert. Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Von der Festlegung eines Mindestbetrages hat der Gesetzgeber abgesehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Höhe eines Siebtels der Bezugsgröße in etwa den üblichen Ausgaben für eine Bestattung entspricht (BR-Drs. 263/95 S. 258 = BT-Drs. 13/2204 S. 91).
Rz. 11
Für das Jahr 2023 lag das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei 5.820,00 EUR in den alten Bundesländern und 5.640,00 EUR in den neuen Bundesländern. Das Sterbegeld ist im Jahre 2024 in den westlichen Bundesländern dann auf 6.060,00 EUR und in den östlichen Bundesländern auf 5.940,00 EUR gestiegen.
Rz. 12
Laut Bundesverband der Bestatter liegen 2024 die durchschnittlichen Kosten für Bestatterleistungen bei einer Standardbeerdigung bei 3.300,00 EUR, die Friedhofsgebühren variieren zwischen ca. 1.300,00 EUR bis ca. 5.200,00 EUR (vgl. Information auf der Website des Bundesverbands der Bestatter).
Rz. 13
Durch die dynamische Ankopplung des Sterbegeldes an die geltende Bezugsgröße trifft die gesetzgeberische Grundannahme aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) nach wie vor zu, wonach ein Siebtel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße in etwa den üblichen Ausgaben für eine Bestattung entspricht (BR-Drs. 263/95 S. 258 = BT-Drs. 13/2204 S. 91). Die Regelung "ein Siebtel" ist daher kostendeckend. Eine gesetzgeberisch veranlasste Erhöhung ist daher nicht notwendig.
2.2 Überführungskosten (Abs. 2)
2.2.1 Verhältnis von Überführungskosten zu Sterbegeld
Rz. 14
Anders als die Bestattungskosten sind die Kosten der Überführung an den Bestattungsort nicht aus dem Sterbegeld zu erbringen. Angesichts der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes müssen Arbeitnehmer sich vielfach außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, um die versicherte Tätigkeit zu verrichten. Daher entstehen neben den Bestattungskosten zusätzlich Überführungskosten. Dem trägt Abs. 2 Rechnung. Gegenüber dem Sterbegeld stellen die Überführungskosten gesondert zu beurteilende selbständige Entschädigungsleistung dar.
2.2.2 Anspruchsberechtigte
Rz. 15
Die Qualität des Anspruchs auf Kostenerstattung für entstandene Überführungskosten als selbständige Entschädigungsleistung wirkt sich maßgeblich auch auf den Kreis der Anspruchsberechtigten aus, der nicht – wie beim Sterbegeld – auf einen abschließend gesetzlich festgelegten Kreis von Anspruchsberechtigten beschränkt ist. Der Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten steht vielmehr grundsätzlich jedem zu, der die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 2 erfüllt. Dabei ist mit Abs. 3 die weitere Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf Erstattung der Überführungskosten festgelegt worden.
2.2.3 Voraussetzungen der Kostenübernahme
Rz. 16
Die Anspruchsvoraus...