Rz. 35
Nach der zum 1.8.2001 geänderten Fassung sind allein die in Abs. 1 genannten Personen anspruchsberechtigt, nach Abs. 3 allerdings nur dann, wenn sie die Bestattungs- und Überführungskosten getragen haben. Abs. 3 hat nicht die Funktion einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten; vielmehr regelt die Vorschrift (nur), wem das Sterbegeld und die Überführungskosten im konkreten Falle gezahlt wird. Die Regelung erweitert nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten an sich, der abschließend durch Abs. 1 festgelegt wird. Der systematische Zusammenhang zwischen Abs. 1 und Abs. 3 stellt insoweit klar, dass die Anspruchsberechtigung allgemein abschließend in Abs. 1 geregelt wird, während Abs. 3 die Funktion hat, den Anspruchsinhaber aus dem Kreis der allgemein Berechtigten zu bestimmen. Deshalb scheidet eine Lebensgefährtin des Versicherten selbst dann als Anspruchsberechtigte nach § 64 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 aus (Hess. LSG, Urteil v. 11.3.2019, L 9 U 79/17, Rz. 31), wenn sie das Sterbegeld und die Überführungskosten getragen hat.
Rz. 36
Das Sterbegeld wird an denjenigen aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten in Betracht kommenden Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt (vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil v. 20.3.2014, 4 U 64/13, mit Anm. Lang, jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 1); dies gilt auch für die Person, die die Überführungskosten nach Abs. 2 gezahlt hat (Abs. 3).
Rz. 37
Einen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 64 Abs. 1 hat jedoch nur derjenige, der er i. S. d. § 64 Abs. 3 die Kosten der Bestattung tatsächlich trägt. Unzureichend ist, wenn die Person lediglich eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet, ohne tatsächlich Zahlungen zu leisten oder gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet zu sein (vgl. Hess. LSG, Urteil v. 11.3.2019, L 9 U 79/17, mit Anm. Möller, Seniorenrecht aktuell 2020, 46.)
Rz. 38
Im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten hat Abs. 3 letztlich nur klarstellende Funktion. Diese Kosten werden ohnehin bereits nach Maßgabe von Abs. 2 nur demjenigen erstattet, der sie getragen hat.