0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 am 1.1.1997 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1254). Sie übernimmt teilweise die Regelungen des § 595 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 261 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 92).
Der durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 wieder aufgehoben.
Durch Art. 4 Nr. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) wurde die Regelung über die Einkommensanrechnung in § 68 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2015 aufgehoben (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Dies war eine Folgeänderung zu den parallelen Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Einkommensanrechnung auf Waisenrenten verzichtet (vgl. BT-Drs. 18/3699 S. 41 = BR-Drs. 541/14 S. 45).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.4.2015 ab 1.7.2015.
1 Allgemeines
1.1 Übergangsvorschriften
Rz. 2
§ 215 Abs. 2 und 7 i. V. m. § 1055 Abs. 1 und 2 RVO enthalten Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet.
1.2 Inhalt der Regelung
Rz. 3
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Höhe der Waisenrente. Maßgeblich für die Höhe ist neben der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die Frage, ob die rentenberechtigte Person Halb- oder Vollwaise ist. Die Waisenrente hat Unterhaltsfunktion. Daher kommt die Zahlung von Waisenrente dann nicht mehr in Betracht, wenn die Waise über hinreichend eigenes Einkommen verfügt.
Abs. 2 ist weggefallen.
Abs. 3 beinhaltet beim Bezug mehrere Waisenrenten den Höchstrentenbezug und begrenzt den Anspruch beim Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Die Vorgängervorschriften zu § 68 finden sich in § 595 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 bis 6 und Abs. 3 RVO.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Zentrale Bezugsnorm ist § 67, der definiert, wer für die Waisenrente und die Halbwaisenrente anspruchsberechtigt ist, der regelt, welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen und der die Bezugsdauer näher bestimmt.
1.5 Parallele Regelungen
Rz. 6
Eine der Regelung in Abs. 3 vergleichbare Regelung findet sich auch im Rentenrecht in § 89 Abs. 1 SGB VI, wonach bei einem Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung nur die höchste Rente geleistet wird.
2 Rechtspraxis
2.1 Rentenhöhe (Abs. 1)
Rz. 7
Die Höhe der Halbwaisenrente und der Waisenrente wird jeweils an den JAV geknüpft (zur Berechnung des JAV vgl. §§ 81 bis 93 und die Komm. dort). Da die Waisenrenten ebenso wie die anderen Hinterbliebenenrenten als eigene und nicht als abgeleitete Ansprüche geregelt sind, ist die frühere, für die Rentenberechnung beim Versicherten maßgebliche JAV-Berechnung für den Waisenrentenberechtigten nicht bindend. Die Grundregeln zur Halbwaisen- und Waisenrente sind in § 67 Abs. 1 definiert (vgl. zu den Begriffen die Komm. zu § 67).
2.1.1 Höhe der Halbwaisenrente (Nr. 1)
Rz. 8
Die Rente beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise (Nr. 1).
2.1.2 Höhe der Vollwaisenrente (Nr. 2)
Rz. 9
Für einen Vollwaisen beträgt die Rente hingegen 30 % des Jahresarbeitsverdienstes (Nr. 2).
2.2 Einkommensanrechnung (Abs. 2; entfallen zum 1.7.2015)
Rz. 10
Die Regelung in Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.7.2015 entfallen. Bis zum 30.6.2015 galt F olgendes: Hinsichtlich der anzurechnenden Einkommensarten, der Höhe des (zeitlich) mit der Rente zusammentreffenden Einkommens und der Einkommensermittlung verwies Abs. 2 Satz 1 ebenso wie § 65 Abs. 3 Satz 1 (vgl. die Komm. dort) auf die §§ 18a bis 18e SGB IV (vgl. die dortige Komm.). Als Freibetrag führte Satz 2 statt eines Euro-Betrags das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts auf. Der aktuelle Rentenwert wurde nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 255g SGB VI jährlich zum 1.7. ermittelt. Satz 3 und 4 waren gleichlautend mit § 65 Abs. 3 Satz 3 und 4.
2.3 Mehrere Waisenrenten (Abs. 3)
Rz. 11
Abs. 3 legt fest, dass eine Waise nur eine Waisenrente erhält, und zwar auch dann, wenn nach den Voraussetzungen des § 67 die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten vorliegen. Nur die aufgrund des festzusetzenden JAV höhere Rente wird gezahlt. Diese Festsetzung kann sich im Zeitablauf, unter Umständen sogar im Nachhinein ändern mit der Folge, dass dann die andere Waisenrente zur Auszahlung kommen muss. Dies erfordert in solchen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Waisenrenten an eine Waise vorliegen, bei jeder Neufestsetzung des JAV die Prüfung der Rentenhöhe für sämtliche in Betracht kommende Waisenrenten. Anschließend ist die Rentenhöhe zu vergleichen. Erst dann steht fest, welche Rente zu zahlen ist.
2.4 Neufeststellung einer Waisenrente; § 48 SGB X
Rz. 12
Falls bei einer Neufeststellung die Prüfung ergibt, dass eine andere Waisenrente zu zahlen ist, so muss nach Maßgabe von § 48 SGB X die bisherige Bewilligung aufgehoben und die nunmehr zustehende Rente durch Bescheid bewilligt werden. Wie in allen übrigen durch Gesetz normierten Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften die Änderung der Rentenhöhe, z. B. § 65 Abs. 1 und 2, oder die Beendigung der Rentengewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehen, z. B. ...