0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 262 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 92). Die Regelung ist seitdem unverändert geblieben.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 7.8.1996 ab 1.1.1997.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 definiert den Kreis der Rentenberechtigten und regelt die Voraussetzungen der Elternrente. In Bezug auf den jeweiligen Berechtigten müssen folgende Voraussetzungen teils alternativ, teils kumulativ erfüllt sein:
- wesentliche Unterhaltsgewährung zur Zeit des Todes des Versicherten aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder
- hypothetische wesentliche Unterhaltsgewährung (ohne den Versicherungsfall), solange
- hypothetisch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten bestanden hätte (ohne den Versicherungsfall).
Abs. 2 regelt die Rangfolge unter verschiedenen Rentenberechtigten beim Zusammentreffen von Verwandten verschiedenen Grades.
Abs. 3 regelt, welche unter mehreren Renten zur Auszahlung kommt und begrenzt die Rentenleistung beim Zusammentreffen mehrerer Elternrenten.
Abs. 4 normiert die Höhe der Rente.
Abs. 5 enthält schließlich eine spezielle Regelung für das Sterbevierteljahr.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Durch die Rente soll der durch den Tod des Versicherten entfallene Unterhaltsanspruch ersetzt werden. Die Bezeichnung der Rentenart macht deutlich, dass auch weitere Verwandte der aufsteigenden Linie rentenberechtigt sein können.
Rz. 4
Ebenso wie die Witwen- und Waisenrenten soll auch die Eltern- und Verwandtenrente den Unterhaltsanspruch ersetzen, der durch den Tod der Versicherten nach dem Versicherungsfall entweder weggefallen oder gar nicht erst entstanden ist. Dies wird durch die Wendung "ohne den Versicherungsfall" im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Vorgängervorschriften finden sich in § 596 RVO zur Elternrente; so entspricht Abs. 1 und 2 den Regelungen in § 596 Abs. 1, der auch Regeln über die nunmehr in Abs. 4 enthaltenen Höhe beinhaltete, und Abs. 2 RVO. Abs. 3 über die Begrenzung des Anspruchs bei mehreren Elternrenten ebenso wie Abs. 5 über das Sterbevierteljahr haben hingegen keine Vorgängervorschriften.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
Zentrale Bezugsnorm ist § 63 Abs. 1 Nr. 3, der die Hinterbliebenenrenten ganz allgemein als Hinterbliebenenanspruch auflistet.
Rz. 7
Außerdem ist beim Zusammentreffen mehrerer Elternrenten nach Abs. 3 auf die vergleichbare Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten in § 68 Abs. 3 zu verweisen.
Rz. 8
Abs. 5 entspricht der Regelung über das Sterbevierteljahr in § 65 Abs. 2 Nr. 1.
1.5 Parallele Regelungen
Rz. 9
Eine parallele Regelung fand sich im Bundesversorgungsgesetz in § 49 BVG (Elternrente; zu den Voraussetzungen der Elternrente galt § 50 BVG, zur Höhe galt § 51 BVG), diese Regelung ist zum 1.1.2024 in das Soziale Entschädigungsrecht in § 88 SGB XIV überführt worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruchsberechtigte (Abs. 1)
2.1.1 Verwandte des Verstorbenen
Rz. 10
Auch bei der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist Voraussetzung, dass der Tod des Nachkömmlings durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Verwandte ... der Verstorbenen" in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl. die Komm. zu § 63). Die Verwandtenrente ist ebenso wie die Witwen- und Witwerrenten als selbständiger Anspruch ausgestaltet. Der Anspruchsausschluss nach § 65 Abs. 6 (Versorgungsehe) greift nicht.
2.1.2 Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- und Pflegeeltern
Rz. 11
Verwandte der aufsteigenden Linie sind Eltern, Großeltern usw. (zum Begriff der Verwandtschaft vgl. § 1589 BGB). Da das Gesetz eine Sonderstellung nichtehelicher Kinder nicht mehr kennt, gilt für deren Eltern das Gleiche (vgl. dazu §§ 1591 ff. BGB). Durch die Annahme als Kind (Adoption) rückt das Kind in die Rechtsstellung als Kind des Annehmenden ein (§ 1754 BGB). Daher müssen im Gesetzeswortlaut lediglich die Stief- und Pflegeeltern gesondert aufgeführt werden. Bei Stiefeltern ist nur ein Ehegatte leiblicher Vater bzw. Mutter oder kraft Adoption Elternteil des Verstorbenen. Pflegeeltern sind Eltern eines Pflegekindes. Der Begriff der Pflegekinder wird in § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I gesetzlich definiert. Danach handelt es sich um Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind (zum Begriff der Stief- und Pflegekinder vgl. die Komm. zu § 67).
2.1.3 Tatsächliche Unterhaltsgewährung
Rz. 12
Der in Betracht kommende Rentenberechtigte muss von dem inzwischen verstorbenen Versicherten zur Zeit des Todes Unterhalt erhalten haben. Der Unterhalt muss aus dem Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder dem Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV des Versicherten gewährt worden sein. Es muss sich nicht um eine Geldleistung handeln. Es kommen auch Sachleistungen oder Arbeitsleistung unter (teilweisem) Verzicht auf Entgelt in Betracht. Leistungen des Versicherten, die aus anderen Einkünften wie z. B. aus Kapitalvermögen stammen, bleiben außer Betracht. Es muss sich um Unterhalt g...