2.1 Beginn der Renten an Versicherte
2.1.1 Rentenbeginn nach Verletztengeldbezug
Rz. 6
Hat der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Anspruch auf Verletztengeld (§ 45), beginnt die Rente an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (vgl. Abs. 1 Nr. 1). Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte tatsächlich Verletztengeld bezogen hat (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 31/11 R). Der Anspruch auf Verletztengeld endet
- gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit vgl. die Komm. zu § 45),
- gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative am letzten Tag einer medizinischen Behandlungsmaßnahme, die eine ganztägige Erwerbstätigkeit verhinderte,
- gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 am Tag vor Beginn des Übergangsgeldes wegen einer beruflichen Rehabilitation,
- gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 an dem Tag, an dem der Betreffende die Möglichkeit hat, eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbsmöglichkeit wahrzunehmen, und wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit (in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind,
- gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V an dem Tag, an dem Anspruch auf eine der dort genannten Leistungen, z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt, also entsteht. Ein Rentenbezug vor Entstehung des Verletztengeldanspruchs steht folglich nicht entgegen (BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 7/18 R),
- gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Beendigung der stationären Behandlung.
2.1.2 Rentenbeginn ohne vorherigen Verletztengeldbezug
Rz. 7
Hat der Verletzte keinen Anspruch auf Verletztengeld, so entsteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Anspruch auf Rente an dem Tag, der auf den Versicherungsfall folgt. Dies kommt in Betracht, wenn
- der Versicherte infolge des Versicherungsfalls nicht arbeitsunfähig i. S. der Krankenversicherung geworden ist,
- Wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls z. B. Schüler, Student, Hausfrau oder Rentner war und kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat.
Entsteht der Anspruch auf Verletztengeld allein deshalb nicht, weil gemäß § 52 Nr. 1 Einkommen anzurechnen ist und zum Wegfall führt (z. B. während der Dauer der Lohnfortzahlung), so führt dies nicht dazu, dass der Anspruch auf Rente entsteht. Das folgt aus § 74 Abs. 2.
2.1.3 Rentenbeginn bei späterem Eintritt der rentenberechtigenden MdE und bei Wiedergewährung
Rz. 8
Sowohl bei späterem Eintritt der rentenberechtigenden MdE infolge einer Verschlimmerung oder wegen der Auswirkungen eines Folgeunfalls als auch bei Wiedergewährung einer entzogenen Rente beginnt der Anspruch auf Rente an dem Tag, der auf den Tag nach Eintritt der rentenberechtigenden MdE folgt. Hat der Versicherte auf die Rente verzichtet, so kann er gleichwohl später die Wiedergewährung beantragen (BSG, Urteil v. 31.5.1978, 2 RU 19/78). Die Rente ist in einem solchen Fall von dem Tag an zu gewähren, der auf den Antrag folgt. Der Versicherungsträger kann die Verjährungseinrede nach Maßgabe von § 45 SGB I erheben.
2.1.4 Beginn "kleiner" Renten
Rz. 9
Bezieht der Versicherte bereits eine Rente und tritt später ein weiterer Versicherungsfall, der eine MdE von 10 % über die 26. Woche hinaus hinterlassen hat, hinzu, beginnt die kleine Rente für den 2. Unfall entsprechend Abs. 1.
Rz. 10
Sofern der Versicherte für den ersten Versicherungsfall noch keine Rente bezieht (MdE 10 %) und später ein 2. Unfall hinzutritt, der über die 26. Woche hinaus eine MdE von ebenfalls 10 % hinterlässt, ist die Rente für den ersten Unfall ab dem Tage zu leisten, an dem der weitere Versicherungsfall sich ereignet hat. Die Rente für den hinzugetretenen Unfall beginnt entsprechend Abs. 1.
2.2 Beginn der Rente an Hinterbliebene
Rz. 11
Renten an Hinterbliebene werden gemäß Abs. 2 vom Todestag an gezahlt; sie haben Unterhaltsfunktion. Bezog der Versicherte zunächst wegen der Folgen eines Versicherungsfalls eine Rente und ist er später infolge des Versicherungsfalls gestorben, besteht unabhängig von der Tatsache, dass diese Rente bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte gestorben ist, geleistet wird (vgl. § 73 Abs. 6), ebenfalls ab dem Todestag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das gilt für Witwer- und Witwenrenten nach § 65 Abs. 1, Waisenrenten nach § 67 und Renten an Verwandte nach § 69 sowie Witwer- und Witwenbeihilfen nach § 71.
Rz. 12
Wird eine Hinterbliebenenrente auf Antrag gewährt (vgl. § 65 Abs. 5, § 66 Abs. 1), beginnt die Leistung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Das betrifft Witwer- und Witwenrenten nach Wiederverheiratung oder nach Auflösung der Ehe gemäß 65 Abs. 5 und für Witwer- und Witwenrenten an frühere Ehegatten gemäß § 66.
2.3 Besonderheiten für Unternehmer
Rz. 13
Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung für versicherte Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Unternehmern im Versicherungsschutz gleichgestellte Personen. Der Unfallversicherungsträger (Vertreterversammlung) kann in der Satzung bestimmen, dass für diesen Personenkreis bei Eintritt eines Versicherungsfalls in den e...