2.3.2.1 Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a)
Rz. 146
Nach dieser Vorschrift, die § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. entspricht, wird aus sozialpolitischen Gründen ein abweichender Weg (Umweg oder Abweg), der ansonsten unversichert wäre, unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entsprechend ist die Wegeabweichung, nicht aber der Aufenthalt im Hause der Obhutsperson versichert. Auch bildet die Außentür die räumliche Grenze. Der Gesetzgeber will auf diese Weise berufstätigen Eltern helfen, die Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zu bewältigen haben. Versichert ist ausschließlich der abweichende Weg während des Weges nach Abs. 2 Nr. 1. Der allein zum Transport eines Kindes unternommene Weg wird nicht erfasst, ist nach der Vorschrift nicht versichert. Die Vorschrift ist insoweit auch nicht analog anwendbar. Diese Auslegung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 20.3.2007, B 2 U 19/06 R). Ein Umweg oder Abweg auf einem Betriebsweg, der während der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, ist nicht versichert. Abs. 2 Nr. 2a ist in solchen Fällen weder direkt noch analog anwendbar (BSG, Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 35/08 R). Ebenso wenig wird die Beförderung von Obhutspersonen erfasst (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 2 U 20/03 R).
Rz. 147
Der Versicherte muss den abweichenden Weg wegen eines Kindes i. S. d. § 56 SGB I zurücklegen. Dazu gehören neben den Adoptivkindern nach § 56 Abs. 2 SGB I auch Stiefkinder und Enkel (Nr. 1), Pflegekinder im Rahmen eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses (Nr. 2) und Geschwister (Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, wie in § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB I, dass das Kind mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Das Kind muss gerade wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten oder seines Lebenspartners fremder Obhut anvertraut werden. Die berufliche Tätigkeit muss also dafür kausal sein, dass das Kind nicht in der Obhut einer der genannten Personen bleiben kann und stattdessen in fremde Obhut gegeben wird. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass beide Elternteile bzw. beide Lebenspartner dem Kind in der Wohnung die erforderliche Betreuung deshalb nicht gewähren können, weil sie aus beruflichen Gründen gleichzeitig von der Wohnung abwesend sind. Entscheidend ist vielmehr der Grund für die Unterbringung des Kindes, der sowohl in der beruflichen Tätigkeit des Versicherten wie auch seines Ehegatten oder Lebenspartners liegen kann (BSG, Urteil v. 26.3.1986, 2 RU 7/85). In der Kommentarliteratur strittig und höchstrichterlich bisher nicht ausdrücklich geklärt ist die Frage, ob das auch dann gelten soll, wenn einer der Ehegatten oder einer der Lebenspartner weder aus beruflichen noch aus sonstigen Gründen (z. B. Krankheit oder Behinderung) gehindert ist, das Kind zu betreuen, und gleichwohl das Kind in fremde Obhut gegeben wird (verneinend Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 224b; bejahend Keller, in: Hauck/Noftz/Keller, § 8 SGB VII, Rz. 260, und Krasney, in: Brackmann, § 8 SGB VII, Rz. 253).
Rz. 148
Der Versicherte muss den abweichenden Weg unternommen haben, um das Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder es von dort abzuholen. Auch das Abholen ist versichert, obwohl dies dem Gesetzeswortlaut so nicht zu entnehmen ist (BSG, Urteil v. 26.3.1986, 2 RU 7/85). Das BSG leitet dies aus dem gesetzgeberischen Willen her. Nicht versichert ist ein abweichender Weg, wenn der Betreffende das Kind lediglich besuchen will.
2.3.2.2 Fahrgemeinschaft (Abs. 2 Nr. 2b)
Rz. 149
Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davon abgewichen ist. Das Motiv zur Bildung der Fahrgemeinschaft ist unerheblich. Es muss sich um keine auf längere Dauer angelegte Fahrgemeinschaft handeln. Die einmalige Mitnahme eines Kollegen reicht aus. Die übrigen Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft müssen Berufstätige (z. B. Beamte, versicherungsfreie Selbstständige) oder Versicherte (in der gesetzlichen Unfallversicherung) sein. Auch ein langer Umweg oder Abweg ist versichert (BSG, Urteil v. 28.7.1982, 2 RU 49/81; Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 36/08 R). Der Versicherte, um den es geht, muss die Absicht gehabt haben, die übrigen berufstätigen oder versicherten Teilnehmer der Fahrgemeinschaft zu ihren Arbeitsstätten zu bringen und anschließend zu der eigenen Arbeitsstätte zu fahren oder auf dem Nachhauseweg die anderen Teilnehmer abzusetzen und anschließend nach Hause zu fahren. Es reicht aus, dass ein Teil des Weges mithilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wurde. Auf dieser Teilstrecke besteht Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 36/08 R).
2.3.2.3 Bei Tätigkeit im Homeoffice ein Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a)
Rz. 149a
Der Unfallversicherungsschutz von Personen, die ihre Tätigkeit im Homeo...