2.1 Höhe der Abfindung
Rz. 6
Abfindungsbetrag ist der 24-fache monatliche Durchschnittsbetrag der Witwen- oder Witwerrente, der für die letzten 12 Monate vor Wegfall der Rente geleistet wurde. Hiermit wird sichergestellt, dass auch eventuell anzurechnendes Einkommen (vgl. § 65 Abs. 3) berücksichtigt wird. Erfolgt eine Wiederheirat aber nach Ablauf von 3 Kalendermonaten und vor Ablauf von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten, ist die für das Sterbevierteljahr geleistete Rente (§ 65 Abs. 2 Nr. 1) bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittsbetrags nicht zu berücksichtigen, da in dieser Zeit eine Einkommensanrechnung unterbleibt und insoweit eine Reduzierung des Berechnungsansatzes vorzunehmen ist. Es ist dann die ab dem 4. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat bis zum Zeitpunkt der Wiederheirat geleistete Rente zusammenzurechnen und durch die entsprechende Anzahl der Monate zu dividieren. Heiratet die Witwe oder der Witwer wieder innerhalb des Sterbevierteljahres, gilt als Monatsbetrag der Betrag der Rente, der nach diesem Zeitpunkt (4. auf den Sterbemonat folgender Kalendermonat) unter Berücksichtigung einer eventuellen Einkommensanrechnung nach § 65 Abs. 3 fiktiv zu leisten wäre
Rz. 7
Beispiele:
zu Abs. 2 Satz 2: Der Versicherte verstirbt am 6.1.2007 infolge eines Versicherungsfalls. Die Witwe heiratet wieder am 19.12.2007.
Die geleistete Rente bis zum 30.4.2007 für das Sterbevierteljahr bleibt unberücksichtigt. Die Rentenleistung für die Monate Mai 2007 bis Dezember 2007 ist zusammenzurechnen und durch die Anzahl der Monate (9) zu dividieren. Die Multiplikation dieses Betrags mit 24 ergibt den Abfindungsbetrag.
zu Abs. 3 Satz 1: Die Witwe heiratet wieder am 6.1.2006. Die Ehe wird am 16.3.2007 aufgelöst. Der Abfindungszeitraum ist vom 1.2.2006 bis 31.1.2008. Der Anrechnungszeitraum ist vom 1.4.2007 bis 31.1.2008 (= 10 Monate).
Ein Vierundzwanzigstel der Abfindung multipliziert mit der Anzahl der Monate zwischen Auflösung der Ehe und Ende des Abfindungszeitraums (10) ergibt den Anrechnungsbetrag.
2.2 Anrechnung der Abfindung bei Wiederaufleben der Rente
Rz. 8
Hat die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet, in dessen Folge die Rente weggefallen ist, lebt die Rente nach Auflösung oder Nichtigerklärung dieser Ehe auf Antrag wieder auf (vgl. Komm. zu § 65 Abs. 5). Ist die Ehe vor Ablauf von 24 Kalendermonaten nach der Wiederheirat aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, ist die Abfindung auf die Rente anzurechnen, nicht aber die gesamte Abfindung. Es besteht für den Unfallversicherungsträger die Verpflichtung, eine Anrechnung der Abfindung vorzunehmen. Hingegen hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, in welcher Höhe die Abfindung auf die monatliche Rente angerechnet wird. Zu berücksichtigen ist dabei das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelleistungen einerseits und das Interesse des Abfindungsempfängers, durch die Erstattungspflicht nicht in gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten, andererseits.
Rz. 9
Wird der Antrag auf Wiederaufleben der Rente nach dem vorletzten Ehegatten erst verspätet gestellt, ist der Rentenanteil, der wegen verspäteter Antragstellung nicht mehr zur Auszahlung gelangt, mit der Abfindung zu verrechnen.