Rz. 31f
Die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist, tritt bei der BK 3101 an die Stelle der Einwirkungen. Liegen eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass die Infektion während und wegen der Gefahrenlage erfolgte und die Krankheit wesentlich verursacht hat.Für diese Typisierung ist allerdings dann kein Raum, wenn eine Infektion während oder aufgrund der versicherten Verrichtungen und damit der unterstellte Ursachenzusammenhang ausgeschlossen ist (BSG, Urteil v. 2.4.2009, B 2 U 30/07; Urteil v. 22.6.2023, B 2 U 9/21 R). Versicherte sind einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium besonders ausgesetzt, wenn die versicherte Tätigkeit ihrer Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Arbeitsumfelds mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden ist und sich diese Gefahrenlage infolge der konkret ausgeübten Verrichtungen der Versicherten auch tatsächlich realisiert haben kann. Die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigende besonders erhöhte Infektionsgefahr ergibt sich aus einem Vergleich mit der Gefahr, die in der Bevölkerung allgemein hinsichtlich einer Infektion besteht. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion eines Versicherten bei einer Rettungsmaßnahme gering ist, kommt eine tätigkeitsbedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr in Betracht, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung noch geringer ist (BSG, Urteil v. 22.6.2023, a. a. O.).
Rz. 31g
Für die Feststellung einer Einwirkung i. S. d. BK 3102 genügt ebenfalls eine besonders erhöhte Infektionsgefahr. Die besondere Infektionsgefahr ist nicht Bestandteil eines Ursachenzusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und einer Infektionskrankheit i. S. d. BK 3102, sondern sie ersetzt als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkung. Deshalb muss kein konkreter Kontakt mit einem Tier und deshalb hier auch kein Stich durch eine mit Borrelien infizierte Zecke nachgewiesen sein (BSG, Urteil v. 30.3.2023, B 2 U 2/21 R zur Anerkennung einer Lyme-Borreliose als BK 3102).