(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

 

(2)[1] § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend.

Bis 30.06.2021:

(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3)[2] 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten und in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. 2§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

Bis 30.06.2021:

(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. 2Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3Die Steuer ist sofort fällig.

 

(4)[3] 1Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

 

(5[4] [Bis 30.06.2021: 4] ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 4[5] [Bis 30.06.2021: zu den Absätzen 1 und 3] zu erlassen.

[1] Abs. 2 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Abs. 4 eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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