3.1 Planmäßige Durchführung der bAV
Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds durchgeführt, fließen bereits die Beiträge des Arbeitgebers als steuerfreier oder steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Ansparphase zu. Hierfür ist entscheidend, dass die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen einräumt. Leistungen aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse müssen daher im Versorgungsfall nicht mehr der Lohnbesteuerung unterworfen werden. Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen nicht vor. Daher entfällt eine Begünstigung durch die Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag).
Renten, Raten oder Einmalzahlungen werden von der Versorgungseinrichtung elektronisch als sonstige Einkünfte an die Finanzverwaltung gemeldet.
Daten, die das Finanzamt im elektronischen Austausch direkt vom Versorgungsträger übermittelt bekommt, müssen vom ehemaligen Arbeitnehmer nicht mehr in die Anlage R-AV/bAV der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Möchte der Arbeitnehmer von den elektronischen Daten abweichen, sind Eintragungen in der Anlage R-AV/bAV weiterhin vorzunehmen. Die Versorgungseinrichtung erteilt dem ehemaligen Arbeitnehmer zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe eine Leistungsmitteilung über die bezogenen Einkünfte.
Der Umfang der steuerpflichtigen Alterseinkünfte in der Leistungsphase ist von der Behandlung der Beiträge in der Ansparphase als steuerlich gefördert (Steuerbefreiung oder "Riester-Förderung") oder nicht steuerlich gefördert (Pauschalierung oder Lohnsteuerabzug nach den ELStAM) abhängig. Der Arbeitgeber ist in die Besteuerung der Alterseinkünfte bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht eingebunden.
Keine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte
Die ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung scheidet für Kapitalleistungen auch bei einem zusammengeballten Zufluss in einem Kalenderjahr regelmäßig aus, weil keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. Die Rechtsprechung hat die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wiederholt bestätigt. Außerordentliche Einkünfte im Sinne der Fünftelregelung setzen einen atypischen Geschehensablauf voraus, der ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn es nur im Einzelfall und deshalb atypisch zu einer auf eine Kapitalisierung gerichteten Vertragsänderung kommt.
Kleinbetragsrentenabfindung bei "Riester-Verträgen" durch Fünftelregelung begünstigt
Kleinbetragsrenten können bei Riester-Verträgen zu Beginn der Auszahlungsphase oder im Folgejahr förderunschädlich abgefunden werden. Altersvorsorgezulagen bzw. die Steuerermäßigung aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Abfindung ist jedoch in vollem Umfang im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig (sonstige Einkünfte). Die Fünftelregelung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entsprechend anwendbar.
3.2 Vorzeitige Beendigung der bAV
Sonstige Einkünfte liegen auch vor, wenn die betriebliche Altersversorgung vorzeitig mit Wirkung für die Zukunft beendet wird (z. B. durch eine Abfindung oder ggf. auch in Form der Beitragserstattung). Lediglich im Fall der kompletten Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer um Arbeitslohn, der im Zeitpunkt des Zuflusses dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.
Kündigung einer Direktversicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts an den Arbeitnehmer
Arbeitnehmer A (56 Jahre) scheidet aus dem Dienstverhältnis aus. Sein Arbeitgeber hat für ihn seit 2003 Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt, die mit 20 % pauschaliert wurden. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird die Direktversicherung gekündigt und der Rückkaufswert an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Ergebnis: Die betriebliche Altersversorgung wird mit Wirkung für die Zukunft beendet. Die Pauschalierung der Beiträge in der Vergangenheit wird durch die Kündigung der Direktversicherung nicht berührt. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer unterliegt nicht der Lohnbesteuerung und bleibt in vollem Umfang steuerfrei.