1 Abgrenzung zum Beitragsrecht
Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen
- wegen Erreichens der Altersgrenze,
- wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- als Hinterbliebenenbezüge
aufgrund einer Pensions-/Direktzusage oder vergleichbare Bezüge aus einer Unterstützungskasse erhält. Versorgungsbezüge können dem Arbeitnehmer in Form laufender Bezüge (Rente) oder als Einmalbezug (z. B. als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung) zufließen und gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Zuwendungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze geleistet werden, gelten steuerlich erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr bzw. wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem zählen auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und ähnliche Zuwendungen an Beamte und deren Hinterbliebene zu den Versorgungsbezügen.
Für Empfänger von Versorgungsbezügen ist vom Arbeitgeber weiterhin ein Lohnkonto zu führen sowie der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Eine steuerliche Begünstigung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag).
Lohnsteuerabzug bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse
Auch bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse bleibt der Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Zahlt die Unterstützungskasse die Versorgungsbezüge aus, kann die Unterstützungskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzamts die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen.
Einmalige oder laufende Altersbezüge und andere Leistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds zählen nicht zu den steuerlichen Versorgungsbezügen. Vielmehr erfolgt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehemaligen Arbeitnehmers (Anlage R-AV/bAV).
Auch die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer sog. "befreienden Lebensversicherung" sind kein Arbeitslohn und gehören deshalb lohnsteuerlich ebenfalls nicht zu den Versorgungsbezügen.
2 Kapitalzahlungen aus einer Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse
Erteilt der Arbeitgeber eine Pensions-/Direktzusage bzw. entscheidet er sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, fließt in der Ansparphase kein Arbeitslohn (auch kein steuerfreier Arbeitslohn) zu. Dies gilt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation"). Erst die späteren Altersbezüge sind vom Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern. Dies gilt unabhängig von der Zahlungsweise der Versorgungsleistung. Rentenbezüge sind als laufender Arbeitslohn zu erfassen. Einmalige Kapitalzahlungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als sonstiger Bezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.
Anwendung der Fünftelregelung
Versorgungsleistungen, die nicht fortlaufend, sondern in einer Summe kapitalisiert gezahlt werden, stellen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Bei einem zusammengeballten Zufluss in nur einem Veranlagungszeitraum kommt nach Verwaltungsauffassung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte unter Anwendung der Fünftelregelung in Betracht.
Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Ab dem Kalenderjahr 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Der Arbeitnehmer bekommt die Steuerermäßigung somit erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach abschließender Prüfung durch das Finanzamt. Ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann er zur Berücksichtigung der Fünftelregelung einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. In der Lohnsteuerbescheinigung 2025 wird die Zahlung des Arbeitgebers in Zeile 19 als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die nicht ermäßigt besteuert wurde, gesondert ausgewiesen.
Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind für die Anwendung der Fünftelregelung ohne Bedeutung. Werden mehrere Raten in verschiedenen Kalenderjahren geleistet (Teilkapitalzahlungen), liegt kein zusammengeballter Zufluss vor. Eine Anwendung der Fünftelregelung scheidet in diesem Fall aus.
Ablösung einer Betriebsrente
Arbeitnehmer A erhält aus einer Unterstützungskasse eine monatliche Betriebsrente von 300 EUR. Auf Wunsch des Mitarbeiters werden die künftigen Pensionsansprüche durch einen Einmalbetrag im Kalenderjahr 2024 abgefunden.
Ergebnis: Der Einmalbetrag stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, von der der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist grundsätzlich möglich.