(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:
1. |
die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches; |
2. |
die zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34; |
3. |
die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote:
|
(2) 1Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
1. |
die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums, |
2. |
eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist, |
3. |
die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung. |
2Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.
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