(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) 1Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
1. |
die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie; |
2. |
die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen; |
3. |
die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren; |
4. |
die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen; |
5. |
falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,
a) |
Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft, |
b) |
wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, |
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6. |
die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen. |
2Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
(3) 1Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. 2Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.
(4) 1Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen. 2Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(5) 1§ 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. 2Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.