(1) Kein Anteilinhaber kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu.

 

(2) 1Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. 2In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. 3Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden. 4Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 5Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anteilinhaber in geeigneter Weise über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.

 

(3) 1Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

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