(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur erwerben
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Wertpapiere und Schuldscheindarlehen; |
2. |
stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Beteiligungsunternehmen), wenn
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Aktien des Beteiligungsunternehmens weder zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und |
a) |
Aktien des Beteiligungsunternehmens weder zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und |
b) |
zuvor ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der nicht zugleich Abschlußprüfer der Kapitalanlagegesellschaft sein darf, bestätigt, daß für die aus dem Beteiligungs-Sondervermögen zu leistende Einlage eine Gegenleistung vereinbart ist, die zum Zeitpunkt der Leistung angemessen ist; er hat hierzu Jahresabschlüsse des Beteiligungsunternehmens, die zumindest für das letzte Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufgestellt sind, heranzuziehen, die erwarteten Gewinnanteile und den erwarteten gewinnunabhängigen Mindestzins (erwarteter Ertrag), den erwarteten Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite der umlaufenden börsennotierten Bundeswertpapiere mit annähernd gleicher Restlaufzeit nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 25d Abs. 3 zu berücksichtigen und den erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag in der Bestätigung anzugeben; § 319 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ist auf den Abschlußprüfer entsprechend anzuwenden. |
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2Dem Erwerb einer stillen Beteiligung steht die Verlängerung ihrer Dauer gleich.
(2) 1Stille Beteiligungen an einem Beteiligungsunternehmen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen an diesem Unternehmen 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 2Stille Beteiligungen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als stille Beteiligungen an demselben Unternehmen.
(3) Stille Beteiligungen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(4) Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(5) § 8a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt nicht für den Erwerb von stillen Beteiligungen.
(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.
(6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.