(1) 1Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft" oder "Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften § 2 Abs. 1 Nr. 1,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt werden. 2Die Bezeichnung "Investmentfonds" darf nach Maßgabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. 3§ 54 bleibt unberührt.
(1) Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Kapitalanlage" oder "Investment" oder "Investor" oder "Invest" allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt werden. § 54 bleibt unberührt.
(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort "Investment" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften gestattet.
(3) Die Begriffe "Kapitalanlage" oder "Investment" dürfen von nicht in Absatz 1 genannten Unternehmen allein oder in Verbindung mit anderen Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur verwendet werden, wenn erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbetriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes verwalten dürfen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die Worte "Kapitalanlage", "Investment", "Investor" oder "Invest" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebes auf die Anlage von Geldvermögen gerichtet ist.
(4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.