(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe der anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.

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