Kommentar

Die Eheleute A und B erwerben je hälftig sämtliche Anteile an der D-AG im Nennwert von 500 000 DM zu einem Kaufpreis von 10 575 000 DM. Die Anteile halten sie im Privatvermögen. Etwa zwei Jahre später wird das Grundkapital der D-AG von 500 000 DM auf 100 000 DM und der Wert der einzelnen Aktie von 500 DM auf 100 DM herabgesetzt. Im Zusammenhang mit der Herabsetzung zahlt die D-AG an die Eheleute einen Betrag von 400 000 DM aus. Die Eheleute machen in ihrer Einkommensteuererklärung einen Veräußerungsverlust von zunächst 8 460 000 DM (80 % von 10 575 000 DM) geltend, den sie nach Abzug des Herabsetzungsbetrags von 400 000 DM auf 8 060 000 DM berichtigen ( § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG ). Den Verlust ermitteln sie aus dem Verhältnis des Herabsetzungsbetrags zu den ursprünglichen Anschaffungskosten. Im Anschluß an eine Außenprüfung erkennt das Finanzamt den Verlust nicht mehr an.

Der BFH gibt dem Finanzamt recht. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß eine aufgrund einer Kapitalherabsetzung vorgenommene Rückzahlung von Nennkapital – wie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen – die ursprünglichen Anschaffungskosten der im Privatvermögen befindlichen Anteile aus einer wesentlichen Beteiligung in der vollen Höhe des Herabsetzungsbetrags mindert. Die Kapitalherabsetzung wirkt sich also erfolgsneutral aus: Den Inhabern der Aktien werden lediglich Aufwendungen wieder erstattet, die ursprünglich als Anschaffungskosten anzusehen waren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.06.1995, VIII R 69/93

Anmerkung

Anmerkung: Eine Rückzahlung vor der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Herabsetzung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung , wenn die Beteiligten im Zahlungszeitpunkt alles zum Wirksamwerden unternommen haben und Gläubigerinteressen nicht entgegenstehen.

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