Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Bei Kapital-Lebensversicherungen mit einer vereinbarten laufenden Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls werden mindestens 50 % der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge als Mindesttodesfallschutz vorausgesetzt. Bei Kapital-Lebensversicherungen, bei denen die Todesfallsumme mindestens der Erlebensfallsumme entspricht, ist die Festlegung eines Mindesttodesfallschutzes allerdings nicht erforderlich.
Auswirkung des Mindesttodesfallschutzes auf Versicherungsleistung
Der Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Die jährliche Prämie beträgt 1.200 EUR, mithin sind insgesamt 30.000 EUR Prämien zu zahlen.
- Beträgt die Todesfallleistung (Risikoleistung) weniger als 15.000 EUR, entfällt die steuerliche Vergünstigung (Ansatz nur des hälftigen Unterschiedsbetrags) bei Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres.
- Beträgt die Leistung im Todesfall dagegen mindestens 15.000 EUR, kommt steuerlich bei Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zum Ansatz.
Karenzzeit
Ein Ausschluss der Risikotragung in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit ist bei der Prüfung des Mindesttodesfallschutzes nach der 50 %-Regel nicht zulässig.
Beitragserhöhungen
Eine "vereinbarte laufende Beitragszahlung in mindestens gleich bleibender Höhe" liegt auch vor, wenn vertraglich Beitragserhöhungen vereinbart oder wenn diese nach den vertraglichen Vereinbarungen optional möglich sind. Sie stehen daher der Anwendung des Mindestrisikoschutzes nicht entgegen.
Bei dynamischen Tarifen ist zu unterscheiden zwischen solchen, bei denen von vornherein Beitragserhöhungen zur Erlebensfall-Leistung fest vereinbart werden, und solchen, bei denen der Versicherungsnehmer zwar das Recht auf Erhöhung des Beitrags hat, eine solche Verpflichtung aber nicht besteht. Für die Unterscheidung sind die im Versicherungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen maßgebend. Während von vornherein vereinbarte Beitragserhöhungen bei der Bestimmung des Mindesttodesfallschutzes bereits von Anfang an zu berücksichtigen sind, können künftige Beitragserhöhungen erst berücksichtigt werden, wenn die Erhöhung wirksam wird.
Nachträglich vereinbarte Zuzahlungen
Wenn Beitragserhöhungen eine steuerlich relevante Vertragsänderung darstellen, wie dies z. B. bei nachträglich vereinbarten einmaligen Zuzahlungen der Fall ist, sind die Voraussetzungen für den Mindesttodesfallschutz für den neuen Vertragsteil separat zu prüfen. Bei einmaligen nachträglichen Zuzahlungen, die eine steuerlich relevante Vertragsänderung darstellen, kommt regelmäßig der Mindesttodesfallschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Buchst. b EStG zum Tragen.
Beitragsfreistellung und Beitragsherabsetzung
Bei einer kürzeren Beitragszahlungsdauer als die der Versicherungsdauer kommt die Anwendung des Mindesttodesfallschutzes nach der "50 %-Regel" grundsätzlich nicht in Betracht. Anders hingegen sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen kann. Übt der Versicherungsnehmer dieses Recht aus, reduziert sich der Mindesttodesfallschutz auf 50 % der sich nach der Beitragsfreistellung insgesamt für die Vertragsdauer ergebenden Beitragssumme. Entsprechendes gilt bei einer nachträglich vereinbarten Beitragsherabsetzung; nach der Herabsetzung müssen die neuen laufenden Beiträge nach der Vereinbarung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls vorgesehen werden.
Mehrere Erlebensfallzahlungen während der Versicherungsdauer
Der Mindesttodesfallschutz ermäßigt sich nach jeder Teilauszahlung in dem Verhältnis, in dem die Teilauszahlungssumme zum aktuellen Rückkaufswert vor Abzug von Kosten steht.
Teilauszahlung
Die vertraglich vereinbarte Beitragssumme beträgt 140.000 EUR und die garantierte Erlebensfall-Leistung 200.000 EUR. Der Mindesttodesfallschutz beträgt bei der "50 %-Regel" mithin 70.000 EUR. Nach 20 Jahren Laufzeit beträgt der Rückkaufswert 180.000 EUR und es erfolgt eine Teilauszahlung von 60.000 EUR.
Der Mindesttodesfallschutz ermäßigt sich im Verhältnis 60.000 EUR zu 180.000 EUR, also um 1/3. Nach der Teilauszahlung beträgt der Mindesttodesfallschutz somit (2/3 von 70.000 EUR =) 46.666 EUR.
Abkürzung der Versicherungsdauer durch Zuzahlungen
Zuzahlungen zur Abkürzung der Versicherungsdauer, bei denen der ursprünglich vereinbarte Beitrag nach erfolgter Zuzahlung weiterläuft, führen ebenfalls zu einer Neuberechnung des Mindesttodesfallschutzes, wenn die Zuzahlung keine steuerlich relevante Vertragsänderung darstellt.
Zuzahlung
Der Versicherungsnehmer V unterhält einen Vertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Der Jahresbeitrag beträgt 3.000 EUR, die Beitragssumme mithin 90.000 EUR. Der Mindesttodesfallschutz beträgt 45.000 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat eine Erlebensfall-Leistung vo...