Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Ändern sich wesentliche Vertragsmerkmale wie etwa
- Versicherungslaufzeit,
- Versicherungssumme,
- Beitragshöhe oder
- Beitragszahlungsdauer
einer Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, führt dies nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.
Änderung des Versicherungsnehmers
Bei einer Änderung der Person des Versicherungsnehmers ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht von einem neuen Vertrag auszugehen.
7.2.1 Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen
Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Änderung des Vertrages führen vorbehaltlich der Grenzen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer. Führt die Vertragsänderung bei vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, z. B. weil sie bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kommt es für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht zu einer Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der Vertragsänderung ist insoweit ohne Bedeutung.
7.2.2 Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen
Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile vermindert bzw. gesenkt (z. B. Verkürzung der Laufzeit oder der Beitragszahlungsdauer, niedrigere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), gilt steuerrechtlich der geänderte Vertrag als "alter Vertrag", der unverändert fortgeführt wird.
Nachträglich vereinbarte Änderungen der Versicherungslaufzeit oder der Beitragszahlungsdauer bleiben für die Beurteilung der Mindestvertragsdauer außer Betracht, soweit nicht die Gesamtvertragsdauer von 12 Jahren unterschritten wird.
Nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen und Erhöhungen der Versicherungssumme gelten steuerlich im Umfang der Erhöhung als gesonderter neuer Vertrag, für den die Mindestvertragsdauer ab dem vereinbarten Erhöhungszeitpunkt neu zu laufen beginnt.
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag mit der Maßgabe anzusetzen, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird. Werden wesentliche Vertragsbestandteile einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurde, nachträglich geändert und führt dies nach nach Maßgabe der Ausführungen in den BMF-Schreiben v. 22.8.2002 und v. 1.10.2009 zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, ist bei Vertragsänderungen nach dem 31.12.2011 der hälftige Unterschiedsbetrag nur anzusetzen, wenn die Versicherungsleistungen
- nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
- nach Ablauf von 12 Jahren seit der Vertragsänderung ausbezahlt werden.
Soweit nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen oder Erhöhungen der Versicherungssumme im Umfang der Erhöhung steuerlich zu einem gesonderten neuen Vertrag führen, gelten die v. g. Regelungen nur für diesen neuen Vertrag.
Auch geringfügige Änderung schädlich
Vertragsänderungen sollten zumindest aus steuerlicher Sicht gut überlegt sein und mit Bedacht angegangen werden, wie eine Entscheidung des BFH belegt. Der BFH hat in der nachträglichen Verlängerung eines Versicherungsvertrags um 3 Jahre trotz gleichbleibender Beitragsleistung steuerrechtlich den Abschluss eines neuen Vertrags angesehen, weil die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrags, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme änderten. Da es sich im Streitfall um einen Altvertrag handelte und die Laufzeit des neuen Vertrages von nur 3 Jahren die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung erforderliche Mindestlaufzeit von 12 Jahren unterschritt, waren die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den nach der Vertragsänderung geleisteten Beiträgen enthalten waren, nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen.