Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
1.1 Allgemeines zum Werbungskostenbegriff
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dagegen sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Geht man allein vom Wortlaut des Gesetzes aus, ist der Begriff der Werbungskosten deutlich enger als der Begriff der Betriebsausgaben. Während das Gesetz den Begriff der Werbungskosten final definiert, enthält es für den Begriff der Betriebsausgaben eine kausale Definition. Ein solches Ergebnis ist aus gleichheitsrechtlichen Gründen indes nicht tragbar. Von daher ist heute allgemein anerkannt, dass beide Begriffe gleich ausgelegt werden müssen und auch der Begriff der Werbungskosten kausal zu definieren ist.
Werbungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen im objektiven Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden, wobei die subjektive Förderungsabsicht weit verstanden wird und bei unfreiwilligen Aufwendungen auch ganz entfallen kann. Zwischen den Aufwendungen und der Erwerbstätigkeit muss ein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Ob ein solcher vorliegt, richtet sich nach einer wertenden Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrunds zur einkommensteuerlichen Erwerbssphäre. Die Abziehbarkeit von Werbungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt. Hierfür besteht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG seit der Einführung der Abgeltungsteuer eine tatsächliche Vermutung, die nur in besonders gelagerten Einzelfällen widerlegt sein dürfte.
Gemischte Aufwendungen
Werbungskosten liegen nur vor, wenn sich die betreffenden Aufwendungen der Erwerbssphäre zuordnen lassen. Werbungskosten sind hingegen zu verneinen, wenn die Aufwendungen ihre Veranlassung in der Privatsphäre haben. In diesem Fall liegen nicht abziehbare Kosten für die allgemeine Lebensführung i. S. d.§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Sofern die Aufwendungen sowohl aus in der Erwerbssphäre als auch in der Privatsphäre liegenden Gründen getätigt werden, spricht man von gemischten Aufwendungen.
Bis zum Jahr 2009 hatte der BFH der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in ständiger Rechtsprechung ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen entnommen. Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten für die allgemeine Lebensführung kam danach grundsätzlich nicht in Betracht. Dieses Aufteilungsverbot setzte sich in einem Abzugsverbot fort, wonach die gemischten Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden durften. Ausnahmen wurden nur zugelassen, wenn weder die berufliche noch die private Veranlassung von untergeordneter Bedeutung war und eine leichte und einwandfreie Aufteilung in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil möglich war.
Im Jahr 2009 hat der BFH diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält. Gemischte Aufwendungen sind danach seither grundsätzlich in einen als Werbungskosten abziehbaren und einen als Kosten für die private Lebensführung nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (Aufteilungsgebot). Ein Abzug kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sowohl die berufliche als auch die private Veranlassung ins Gewicht fallen und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist. Weiterhin soll eine Aufteilung bei unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung ausscheiden, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten werden oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
1.2 Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
1.2.1 Grundsatz: Kein Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften
Die vorstehend erläuterten Prinzipien finden grundsätzlich auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG Anwendung. Tätigt ein Steuerpflichtiger danach Aufwendungen, und sind diese durch die Erzielung privater Kapitalerträge veranlasst, liegen dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG vor.
Gleichwohl kommt ein Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seit 1.1.2009 nicht mehr in Betracht, da der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer den Abzug von Werbungskosten bei diesen Einkünften nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 EStG generell ausgeschlossen hat. Anstelle der Werbungskosten können die Steuerpflichtigen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 EStG ledigl...