Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
2.1 Das Taxi – Teil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
In Deutschland werden jährlich 430 Mio. Fahrgäste mit Taxen befördert. Um diese enormen Anforderungen erfüllen zu können sind 93.000 Fahrzeuge im Einsatz, verteilt auf mehr als 36.000 Taxi- und Mietwagenbetriebe. Für die Fahrgastbeförderung bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Rund 250.000 Konzessionen waren im Jahr 2016 im Umlauf. Sie werden für jedes einzelne Fahrzeug erteilt. Mit ihnen werden pro Jahr über 4,2 Mrd. EUR Umsatz erzielt.
Die entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen wird als Gelegenheitsverkehr bezeichnet, soweit sie nicht dem Bereich Linienverkehr zuzuordnen ist. Hierzu gehören der Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) und der Verkehr mit Mietwagen. Beide sind genehmigungspflichtig.
Daneben gibt es weitere Betriebsarten des Personenbeförderungsverkehrs wie
- Autobusbetriebe mit Linien- und Gelegenheitsverkehr,
- Autovermietungen.
Der genehmigte Taxiverkehr zählt, soweit er innerhalb einer Gemeinde und innerhalb festgelegter Grenzen durchgeführt wird gemäß § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zum öffentlichen Personennahverkehr. Sie haben als Teil des ÖPNV einen gesetzlich geregelten flächendeckenden Versorgungsauftrag vergleichbar mit Bussen und Bahnen. Bereits 1960 stufte das Bundesverfassungsgericht Taxis als öffentliches Verkehrsmittel und sogar als schutzwürdiges Gemeinschaftsgut im Sinne des Grundgesetzes ein. Diese Einschätzung wurde vom höchsten deutschen Gericht mehrfach bestätigt.
2.2 Konzessionen werden nur befristet erteilt
Die Genehmigungen werden von den Konzessionsbehörden nur befristet erteilt:
- Bei den sog. Alt-Taxiunternehmern laufen diese nach 5 Jahren aus.
- Für Neubewerber endet die Frist bereits nach 2 Jahren.
Um die Konzession wiederzuerlangen, muss sie rechtzeitig und unter Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen wieder beantragt werden. Der Inhaber einer Konzession verpflichtet sich, sein Fahrzeug für Tariffahrten im Personenbeförderungsverkehr einzusetzen. Für die Vergabe oder Verlängerung einer Konzession ist Voraussetzung, dass der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
2.3 Unterschiede Taxi – Mietwagen – Leihwagen
Unter einem Mietwagen ist ein Fahrzeug einschließlich Fahrergestellung zu verstehen, welches vom Kunden für eine bestimmte Beförderungsleistung in Anspruch genommen wird. Im Gegensatz zum Leihwagen, bei welchem ausschließlich das Fahrzeug dem Kunden überlassen wird, ist beim Mietwagen die Beförderung Gegenstand der Leistung. Beim Mietwagen gibt es weder einen Pflichtfahrbereich, noch behördlich festgelegte Tarife. Der Unternehmer bestimmt den Preis. Während für Taxen das Taxischild gesetzlich vorgeschrieben ist, ist ein solches bei Mietwagen sogar verboten. Auch gilt für Mietwagen keine den Taxen vergleichbare Beförderungspflicht. Taxen haben im Gegensatz zu Mietwagen fest zugewiesene Stand- und Halteplätze im Pflichtfahrgebiet. Mietwagen unterliegen der sog. Rückkehrpflicht zum Betriebssitz. Festpreisfahrten sind mit beiden Fahrzeugarten zulässig. Bei Taxen jedoch nur außerhalb des Pflichtfahrbereichs.
2.4 Uber & Co. – Revolution auf der Straße
Eine völlig neue Form der Personenbeförderung sorgt seit einiger Zeit weltweit für negatives Aufsehen in der Taxibranche. Mit milliardenschweren Investitionen drängen zum Leidwesen der ansässigen Beförderungsunternehmer sog. Ridesharing-Services wie Uber, Didi Chuxing oder Lyft auf den Markt, allen voran das US-amerikanische Dienstleistungsunternehmen Uber mit Sitz in San Francisco. In zahlreichen, meist größeren Städten bieten sie Personenbeförderungen über Online-Vermittlungsdienste an. Über eine mobile App (Uber-App) oder per Website werden Fahrgäste an lokale Mietwagenunternehmen mit Fahrer, konzessionierte Taxiunternehmen, aber auch an private Fahrer mit eigenem Auto gegen eine Provision von mind. 25 % des Fahrpreises vermittelt. Sie stehen in Konkurrenz zu den bisherigen Taxizentralen und anderen Vermittlungsdiensten, die diese Geschäftsform per Taxi-App schon länger und legal in vergleichbarer Weise betreiben.
Die sog. "UberPop-Fahrer" besitzen weder eine Taxikonzession noch eine Mietwagenerlaubnis. Da die Personenbeförderung in Deutschland streng reglementiert ist, sehen Taxiunternehmer im "taxiähnlichen" Auftritt der Onlinevermittler und der Fahrdienstleister eine klare Gesetzeswidrigkeit sowie einen groben Wettbewerbsverstoß.
Der Kampf um Mobilität hat sich in einigen Ländern zum offenen Kampf auf der Straße ausgewachsen. Aufgebrachte Taxifahrer bangen um ihre Existenz. In Mexiko und Jakarta eskalierten die Proteste. Neben brennenden Straßenblockaden wurden Uber-Fahrer sogar gewaltsam aus ihren Fahrzeugen gezerrt und verprügelt. Straßenschlachten mit der Polizei waren die Folge.
2.5 Grundsätzliches zur Kassenführung bei Taxibetrieben
Für Taxiunternehmen gelten grundsätzlich die gleichen Formvorschriften für die Kassenführung, wie für andere Branchen auch. Die Erfassung Ihrer Einnahmen im Vorsystem mittels Schichtzettel unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von der Einnahmeaufzeichnung anderer Systeme. Bei der Kassenführung von Taxibetrieben ist einiges zu beachten, Fehlerquellen formeller Art gibt es zuhauf. Viele Taxiunternehmer haben in der Vergan...