Notizzettel sind nicht zwingend aufzubewahren
F betreibt eine Fleischerei im Erdgeschoss seines Hauses. Die Tageseinnahmen ermittelt er täglich nach Geschäftsschluss durch Auszählen und notiert sie auf einem Zettel. Anschließend begibt er sich in seine im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung und überträgt die auf dem Notizzettel vermerkte Tageseinnahme in das in Form eines Kassenberichts geführte Kassenbuch. Die Notizzettel bewahrt er nicht auf.
Nach Auffassung des BFH haben die Notizzettel lediglich Transportfunktion. Da ihr Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Ladenkasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wurde, müssen sie nicht aufbewahrt werden. Die baren Betriebseinnahmen brauchten hier nicht einzeln aufgezeichnet zu werden, da Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl zumeist unbekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft wurden.
Wären allerdings Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstige Belege angefallen, hätten diese aufbewahrt werden müssen.
Aber Achtung! Es handelt sich hier um einen Sonderfall, in dem die Ursprungsaufzeichnungen nur eine vorübergehende Transportfunktion, nicht aber eine Belegfunktion hatten. Die Kassenführung hatte außerdem keine Mängel, die Anlass für die Vermutung gegeben hätten, dass Tageseinnahmen nicht erfasst worden sind.