Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
5.1 Anforderungen
Die Vorschriften für elektronische Kassen sind in § 146a AO und in der sog. Kassensicherungsverordnung geregelt.
Werden Kassenvorgänge in irgendeiner Weise elektronisch erfasst oder verarbeitet, gelten seit dem 1.4.2021 nachfolgende Regelungen:
5.1.1 Anforderungen an TSE-Kassen
Es dürfen nur noch sog. TSE-Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden. Die TSE muss aus einem
- Sicherheitsmodul (eingebaut oder auf USB-Stick)
- einem Speichermedium (eingebaute Festplatte, Cloud, ...) und
- einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (genormte Software zum Auslesen)
bestehen.
Lediglich Kassen, die
- die Standards vom 26.11.2010 erfüllen ("elektronische Speicherkassen"),
- nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 vom Steuerpflichtigen angeschafft worden und
- nicht aufrüstbar sind,
durften noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
5.1.2 Bonpflicht: Das Finanzamt kann die Befreiung von der Belegausgabepflicht widerrufen
Wer eine elektronische Kasse benutzt, muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dem Kunden einen "Beleg über den Geschäftsvorfall" (= Bon) ausstellen.
Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen den Unternehmer von einer Belegausgabepflicht befreien.
Widerruf des Finanzamts möglich
Das Finanzamt kann diese Befreiung von der Bonpflicht widerrufen.
Der Beleg kann in
- Papierform oder
- - sofern der Kunde zustimmt – elektronisch
bereitgestellt werden. Elektronische Belege müssen in einem Standardformat (z. B. PDF) erstellt werden. Die "Übergabe" kann mittels E-Mail, QR-Code, Freigabelink (Cloud) etc. erfolgen.
Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann dieser vernichtet werden. Wichtig ist jedoch, dass der Beleg dem Kunden zumindest zur Annahme angeboten wird.
Der Beleg muss folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie der Vorgangsbeendigung,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- die Transaktionsnummer,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Bei Papierbelegen können o. g. Angaben zusätzlich in einem QR-Code geschrieben werden. Eine Pflicht zur Erstellung eines QR-Codes besteht jedoch nicht.
Kein Bußgeld, wenn kein Beleg ausgegeben wird
Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt, kann jedoch als Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung gewertet werden.
5.1.3 Meldepflicht: Elektronische Kassensysteme müssen dem Finanzamt gemeldet werden
Grundsätzlich müssen die elektronischen Kassen beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Ebenso muss eine Außerbetriebnahme dem Finanzamt gemeldet werden. In der Meldung sind folgende Angaben zu machen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Diese Mitteilungspflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit zum Finanzamt ausgesetzt (bis voraussichtlich 2024; Stand Juni 2023).
5.2 Sonderfälle: Was als elektronische Kasse gilt und welche Systeme es gibt
5.2.1 Definition einer Kasse i. S. d. Kassensicherungsverordnung
Als elektronische Kassen gelten alle Systeme, die mit der Erfassung von Bareinnahmen ursächlich zusammengehören (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen). Dazu gehören auch Verbundwaagen, welche die Einzelposten (z. B. in einer Metzgerei Art, Menge, Preis) an ein Kassensystem melden und somit Teil des elektronischen Kassen- und Abrechnungssystems sind.
Nicht als elektronische Kassensysteme gelten
- Fahrscheinautomaten,
- Fahrscheindrucker,
- elektronische Buchhaltungsprogramme,
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- Geldautomaten,
- Taxameter und Wegstreckenzähler (grds. bis 31.12.2023),
- Geld- und Warenspielgeräte,
- Kassen- und Parkscheinautomaten,
- Ladepunkte für E-Fahrzeuge.
Hier ist keine TSE erforderlich.
Warenwirtschaftssysteme, Reservierungssysteme, Fakturierungssysteme
Grundsätzlich zählen Warenwirtschaftssysteme oder Reservierungssysteme (z. B. bei Hotels und Touristikunternehmen) nicht zu den TSE-pflichtigen Systemen. Grund ist, dass sie "nur" für Bestandsverwaltung und Auftragsverwaltung eingesetzt werden...