Leitsatz

Die Kassenzulassung ist kein gesondert vom Praxiswert zu erfassendes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

 

Sachverhalt

Der Kläger, Facharzt für Orthopädie, erwarb zu einem Gesamtkaufpreis von 498.000 DM eine eingeführte Facharztpraxis in Z, mit Ausnahme der Privatpraxis des Übergebers. Vom Gesamtkaufpreis sollten 440.000 DM auf den "ideellen Wert der Arztpraxis" entfallen. Außerdem enthielt der Vertrag die Bestimmung, dass die Geschäftsgrundlage dieses Praxisübernahmevertrags entfalle, sollte der Praxisübernehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung zur Kassenpraxis nicht erhalten. Den Praxiswert schrieb der Kläger auf 5 Jahre ab. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Teilbetrag von 200.000 DM auf ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut "Vertragsarztzulassung" entfalle. In der Klagebegründung trug der Kläger u.a. vor, dass nicht der Praxisveräußerer, sondern der Erwerber selbst die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung herbeiführen muss und diese daher nicht zum Vertragsgegenstand gehören konnte.

 

Entscheidung

Die Vertragsarztzulassung stellt nach Auffassung des FG kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar. Es handelt sich vielmehr um einen wertmäßig berücksichtigten Faktor des Praxiswerts im Rahmen des Gesamtkaufpreises. Ein vermögenswerter Vorteil ist dann "selbständig bewertbar", wenn ein Erwerber des gesamten Unternehmens darin einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde. Anders als in dem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall (13 K 412/01, EFG 2005 S. 420) war hier eine gesonderte Vergütung hierfür auch nicht vereinbart. Im Streitfall war das Entgelt für den Praxiswert ausschließlich am erzielten Umsatz/Gewinn orientiert.

 

Hinweis

Das FG hat sich ausführlich mit dem Begriff des Wirtschaftsguts "Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswert" auseinandergesetzt. Dieser ist ein eigenständiges, immaterielles Wirtschaftsgut, das sich aus vielen Einzelkomponenten zusammensetzt, wie Kundenkreis, Ruf, Organisation, Personal etc., die auch als eigenständige, Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Voraussetzung ist aber, dass diese als selbständige Wirtschaftsgüter übertragbar sind. In diesen Fällen verselbständigt sich in Folge Einzelverwertungsmöglichkeit die an sich unselbständige Komponente - der wertbildende Faktor - des Geschäftswerts zu einem "ähnlichen" Wirtschaftsgut.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008, 2 K 2649/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge