Für einige Vertragstypen gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, für andere hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Kaufrecht gilt. Da es "den" Kaufvertrag nicht gibt, sondern jeder Kaufvertrag ein individuell ausgehandelter Vertrag ist, kommt es häufig auf die konkreten Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls an, ob die gesetzlichen Regelungen in vollem Umfang Anwendung finden oder in zulässiger Weise modifiziert wurden. Besondere gesetzliche Regelungen sind zu beachten bei

  • Fernabsatzverträgen: Es gelten zusätzlich §§ 312b-312h BGB.
  • Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr: Es gelten zusätzlich die §§ 312i312l BGB.
  • Verbrauchsgüterkauf: Es gelten zusätzlich die §§ 474479 BGB.
  • Verbraucherverträge über digitale Produkte: Es gelten zusätzlich die §§ 327327s BGB.
  • Versteigerungen: Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst mit Zuschlag zustande (§ 156 BGB).
  • Konditionsgeschäften: In diesem Fall steht der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Ein Konditionsgeschäft liegt z. B. vor bei einem Kauf mit Rückgaberecht. Für Bedingungen und Zeitbestimmungen gelten die §§ 158 ff. BGB.
  • Sale- and lease-back-Vertrag: Der Käufer kauft die Sache und vermietet sie anschließend an den Verkäufer der Sache. Es handelt sich hierbei um einen zusammengesetzten Vertrag. Auf den kaufrechtlichen Teil finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Auf den anderen Teil des Vertrags finden die für diesen Vertragstyp geltenden rechtlichen Vorschriften, z. B. Mietrecht, Anwendung.

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