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Kaufkraftausgleich / 5 Höhe des steuerfreien Kaufkraftzuschlags

Andrea Kutschera
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Die Zuschlagssätze werden im öffentlichen Dienst auf 60 % des Grundgehalts und der Auslandsdienstbezüge angewendet.[1]

Außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Bemessungsgrundlage regelmäßig nicht vorhanden, sodass der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines entsprechenden Abschlagssatzes nach den Gesamtbezügen einschließlich des Kaufkraftausgleichs zu bestimmen ist. Bei der Bemessung der Abschlagssätze ist bereits berücksichtigt, dass sie sich nur auf 60 % des maßgebenden Arbeitslohns beziehen. So wird auch bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft erreicht, dass sich die Steuerfreiheit des Zuschlags im Wesentlichen von einer möglichst einheitlichen Bemessungsgrundlage errechnet. Unmaßgeblich ist, ob die Bezüge im Inland oder im Ausland ausgezahlt werden.

 
Einem Zuschlagssatz in % von 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50
entspricht ein Abschlagssatz in % von[2] 2,91 5,66 8,26 10,71 13,04 15,25 17,36 19,35 21,26 23,08
Einem Zuschlagssatz in % von 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100
entspricht ein Abschlagssatz in % von 24,81 26,47 28,06 29,58 31,03 32,43 33,77 35,06 36,31 37,50

Für andere Zuschlagssätze errechnet sich der Abschlagssatz nach folgender Formel:

 
Zuschlagssatz x 600
1.000 + 6 x Zuschlagssatz

Ergibt sich nach Anwendung des Abschlagssatzes ein höherer Betrag als der tatsächlich gewährte Kaufkraftausgleich, ist nur der tatsächlich gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei. Zu den Gesamtbezügen, auf die der Abschlagssatz anzuwenden ist, gehören nicht steuerfreie Reisekostenvergütungen und Vergütungen für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Abschlagssatz und Kaufkraftausgleich

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 3.600 EUR wird für 2 Jahre nach Japan entsandt und begründet dort seinen zweit...

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