Wer ein Handelsgewerbe betreibt, das seiner Art oder dem Umfang nach keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs benötigt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HGB und ist daher kein Kaufmann. Er gilt als Kleingewerbetreibender, dessen Rechte und Pflichten sich aus dem BGB ergeben. Er kann die Kaufmannseigenschaft jedoch gem. § 2 HGB durch freiwillige Eintragung seiner Firma in das Handelsregister erwerben und wird daher auch als Kannkaufmann bezeichnet. Die Eintragung im Handelsregister hat hier – im Gegensatz zur Eintragung eines Istkaufmanns – konstitutive, d. h. rechtsbegründende Wirkung. Nur und erst mit der Eintragung gilt der Kleingewerbetreibende als Kaufmann i. S. d. HGB.

Achtung: Land- und Forstwirte gelten nicht als Kaufleute. Aber auch sie haben die Möglichkeit, die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ihr land- oder forstwirtschaftliches Haupt- oder Nebengewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 HGB).

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