Nur bei Veräußerungszeitrenten oder Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, wenn diese wagnisbehaftet sind oder primär der Versorgung des Berechtigten dienen, akzeptiert der BFH die Wahl der Zuflussbesteuerung. Bei einer Laufzeit der Raten von mehr als 10 Jahren können die Leistungen also unter bestimmten Voraussetzungen als betriebliche Veräußerungsleib- bzw. -zeitrente zu qualifizieren sein, mit der Folge, dass der Veräußerer zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung wählen kann. Weder die Tatsache, dass die Raten vor ihrem Zufluss nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen, noch der Umstand, dass der Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung bereits ein hohes Alter hat, rechtfertigen es nach einer Entscheidung des BFH, das Wahlrecht auch bei Raten mit kürzerer Laufzeit einzuräumen.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf soll das Wahlrecht auch bei Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von exakt 10 Jahren bestehen, wenn die Ratenvereinbarung sowie die sonstige Ausgestaltung des Vertrags eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck bringt, sich eine Versorgung zu verschaffen.
An diesem Urteil sollte man sich aber eher nicht orientieren, da es von der BFH-Rechtsprechung abweicht, die eine Laufzeit der Raten von mehr als 10 Jahren verlangt.
In einer neuen Entscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt, dass in den Fällen, in denen der Kaufpreis für einen Gewerbebetrieb u. a. aus langfristigen wiederkehrenden Bezügen, die hauptsächlich im Interesse des Veräußerers vereinbart worden sind, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers, Bezüge vorliegen, die einer Leibrente gleichen. Sie seien daher im Fall eines ungewöhnlich langen, nicht mehr überschaubaren Zeitraums ähnlich wagnisbehaftet und eröffneten als sog. (Veräußerungs-)Zeitrenten das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung. So sei eine Vereinbarung von Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von über 10 Jahren als so ungewöhnlich lang und wagnisbehaftet anzusehen, dass das für wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zu gewähren sei.
Wird in diesem Fall die Zuflussbesteuerung gewählt, sei hinsichtlich der Zugehörigkeit einer (verrenteten) Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung zu unterscheiden: Während diese Forderung bei Wahl der Sofortbesteuerung Privatvermögen sein könne, bleibe sie im Fall der Zuflussbesteuerung stets Teil des Restbetriebsvermögens. Wähle der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns, komme es – anders als im Fall der Sofortbesteuerung – gerade nicht zur Besteuerung der stillen Reserven im Veräußerungszeitpunkt. Es komme vielmehr zu einer ratierlichen Aufdeckung der stillen Reserven, sobald das Kapitalkonto überschritten worden sei.
Diese Betrachtung zwinge zu der Annahme, dass die Kaufpreisforderung des Veräußerers weiterhin als Restbetriebsvermögen behandelt werden bzw. betrieblich verhaftet bleiben müsse. Wenn dem aber so sei, könne der Zufluss des in den Kaufpreisraten enthaltenen Zinsanteils nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies verbiete die Subsidiarität dieser Einkünfte.