Leitsatz
Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit.
Normenkette
§ 62 EStG , Art. 28 SozSichAbk YUG
Sachverhalt
Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger, lebt seit Jahren in der Bundesrepublik. Er ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 22.7.1999 bezog er Krankengeld, danach für weitere 34 Tage Arbeitslosengeld. Für diese Zeiten zahlte die Familienkasse dem Kläger für seine vier im ehemaligen Jugoslawien in Serbien lebenden Kinder Abkommens-Kindergeld.
Ab dem 26.8.1999 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Daraufhin stellte die Familienkasse die Kindergeld-Zahlungen ab September 1999 ein. Die Klage des Klägers blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der BFH nahm dabei auch auf seinen Beschluss vom 12.4.2000 (VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193) Bezug. Dort hatte der BFH zu dem insoweit identischen Art. 33 Abs. 1 Satz 2 des Deutsch-Türkischen Sozialabkommens bereits entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosenhilfe keinen Anspruch auf Abkommens-Kindergeld haben.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung wurde auf Anregung des BMF nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
Arbeitslose Arbeitnehmer haben nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Sozialabkommens mit dem (ehemaligen) Jugoslawien nur während des Bezugs von Arbeitslosengeld und von Geldleistungen der Krankenversicherung einen Anspruch auf sog. Abkommens-Kindergeld für ihre im (ehemaligen) Jugoslawien lebenden Kinder. Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht hingegen kein derartiger Anspruch.
Der Ausschluss des Kindergeldes bei einem Anspruch (lediglich) auf Arbeitslosenhilfe war von deutscher Seite so gewollt und wurde deshalb im Abkommenstext deutlich hervorgehoben. Denn dort ist nur von einer Kindergeldberechtigung bei Bezug von Arbeitslosengeld die Rede.
In diesem Zusammenhang ist noch auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 22.8.1990, 10 RKg 30/89, SozR 3-5870 § 2 Nr. 11) hinzuweisen. Erkrankt ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und erhält er deshalb Krankengeld, so hat er während dieses Zeitraums (wiederum) Anspruch auf Abkommens-Kindergeld, und zwar nach § 66 Abs. 2 EStG bzw. § 5 Abs. 1 BKGG von dem Monat an, in dem der Bezug des Krankengeldes beginnt, bis zu dem Monat, in dem der Bezug des Krankengeldes endet.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 8.10.2001, VI B 138/01