Leitsatz
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem Ein-Zimmer-Appartement auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Appartement aus beruflichen Gründen angemietet wurde. Entscheidend ist, dass der Raum auch zum Wohnen dient.
Sachverhalt
Die von der Klägerin für eine Arbeitsecke in dem aus beruflichen Gründen angemieteten Ein- Zimmer-Appartement geltend gemachten Kosten hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da bei einer nicht nur geringfügigen privaten Mitbenutzung§ 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen dürfe.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig sind. Dem Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des Ein-Zimmer-Apartments entgegen. Das Finanzamt versagt daher unter Anwendung der Grundsätze des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen, zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VIII R 22/14 muss der BFH nun entscheiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der IX. Senat des BFH mit Entscheidung vom 21.11.2013 (IX R 23/12, BFH/NV 2014 S. 434) bereits dem großen Senat (GrS) des BFH die Frage vorgelegt hat, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des GrS vom 21.9.2009 (1/06, BFH/NV 2010 S. 285) aufzuteilen sind oder nicht.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2013, 2 K 2225/11