Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Kein Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben nach § 4i EStG |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Refinanzierungskosten der Kommanditistin, xxx, die im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der Steuerpflichtigen, XY GmbH & Co. KG, in Höhe von xxxxxx EUR im Streitjahr [ab 2017] angefallen sind, sind als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot nach § 4i EStG greift hier nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kommanditistin als niederländische Kapitalgesellschaft mit deren Mutterkapitalgesellschaft eine sog. "fiscale eenheid" bildet.
Zwar werden die Verbindlichkeit und die Refinanzierungskosten auch im Jahresabschluss der Kommanditistin ausgewiesen. Durch die vollkonsolidierte Gruppenbesteuerung in den Niederlanden werden allerdings sowohl diese Verbindlichkeit als auch die Refinanzierungskosten negiert, da die Verbindlichkeit auf einem Darlehen der Mutterkapitalgesellschaft der Kommanditistin beruht. Folglich werden durch die Vollkonsolidierung sowohl die Verbindlichkeit samt Zinsaufwendungen bei der Kommanditistin als auch die entsprechende Forderung samt Zinserträgen bei der Mutterkapitalgesellschaft negiert.
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Refinanzierungskosten nicht die Bemessungsgrundlage im Ausland mindern und somit der Tatbestand des § 4i Satz 1 EStG erfüllt ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass durch die Vollkonsolidierung im Rahmen der niederländischen Gruppenbesteuerung die Einnahmen bei der Mutterkapitalgesellschaft negiert werden. In § 4i Satz 1 EStG wird dem Wortlaut nach lediglich darauf abgestellt, dass Betriebsausgaben nicht sowohl im Inland als auch im Ausland die Steuerbemessungsgrundlage mindern. So wird auch im Fall, dass Aufwendungen, die im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern, im Ausland aber dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen sind, nicht unter § 4i Satz 1 EStG gefasst werden, ohne dass dabei die Einnahmenseite einbezogen wird.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 31.8.2023, 10 K 2613/20 F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass erklärungsgemäß Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin in Höhe von xxxxxxx EUR bei der Ermittlung des der Besteuerung zugrunde zu legenden Gewinns berücksichtigt und somit in Höhe von xxxxxxxx EUR festgezustellt werden.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 58/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen