Leitsatz
Der Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B leistet (Bundeszuschuss), ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens anteilig als Arbeitslohn zu erfassen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Sachverhalt
Der Kläger, das klagefähige Bundeseisenbahnvermögen als Sondervermögen des Bundes, entstand zum 1.1.1994 im Zug der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn. Für die Arbeiter und Angestellten der früheren Deutschen Bundesbahn bestand eine Renten-Zusatzversicherung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. B (BVA), die beim Kläger weitergeführt wurde.
Im Zug der Neuorganisation der Bahn hatte der Gesetzgeber der neugegründeten Deutschen Bahn AG gestattet, dass diese für Arbeitnehmerneuzugänge eine eigene Altersversorgung aufbaut. Hiervon machte die Deutsche Bahn AG auch Gebrauch. Die durch die faktische Schließung des Versicherungsbestands entstandenen Aufwendungen aus der bisherigen Renten-Zusatzversicherung hat der Kläger zu tragen. Um die dort zwangsläufig auftretende Deckungslücke zu schließen, gewährt der Bund dem Kläger aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen nicht unerheblichen monatlichen Bundeszuschuss.
Das FA erließ einen Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid. Der vom Bund an die BVA gezahlte Bundeszuschuss stelle eine Arbeitslohnzahlung eines Dritten dar. Der Zuschuss führe bei den bei der BVA zusatzversicherten aktiven Arbeitnehmern zu Einnahmen in Form geldwerter Vorteile, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst seien. Das FG hatte der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA zurück. Es könne offen bleiben, ob die bei der BVA versicherten Arbeitnehmer durch den Bundeszuschuss einen Vorteil erlangt haben. Fraglich erscheine auch, ob der Bund mit dem Erbringen des Zuschusses zur Sicherstellung der Leistungen der BVA in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder aber als Gewährträger des Klägers als Sondervermögen des Bundes gehandelt habe.
Entscheidend sei, dass die Zahlung des Bundeszuschusses an die BVA jedenfalls nicht durch die bei dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisse der versicherten Arbeitnehmer veranlasst sei. Der Zuschuss erweise sich als wirtschaftliche Folge der faktischen Schließung des Versicherungsbestands bei der BVA. Selbst wenn beim Kläger keine Beschäftigungsverhältnisse mehr bestünden, sei der Bund verpflichtet, die bei der BVA entstehende Deckungslücke zu schließen.
Durch die faktische Schließung des Versichertenbestands könne sich die Zahl der bei der BVA versicherten aktiven Beschäftigten nur vermindern, während sich die Zahl der Versorgungsempfänger tendenziell erhöhe. Auch dieser Umstand erhelle, dass der – der Höhe nach steigende – Bundeszuschuss nicht durch die bestehenden, der Zahl nach abnehmenden Beschäftigungsverhältnisse der beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer veranlasst sein könne.
Der Gesetzgeber habe der neugegründeten DB AG gestattet, eine eigene Zusatzversorgung aufzubauen; die DB AG sei nicht verpflichtet worden, sich an der BVA zu beteiligen und die dort bestehenden Zusatzversicherungen ihrer Arbeitnehmer selbst fortzuführen. Bei dem Bundeszuschuss handele es sich folglich nicht um Zukunftssicherungsleistungen für die beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer; der Zuschuss verfolge vielmehr sozialpolitische Zwecke.
Hinweis
Der – sicherlich außergewöhnliche, allerdings in seiner finanziellen Dimension für die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern gewichtige – Streitfall präzisiert nochmals, dass Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nur dann Arbeitslohn sind, wenn sie sich als Ertrag der Arbeit erweisen. Die Beiträge müssen – wenngleich im weitesten Sinn – eine Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.5.2001, VI R 159/99