a) Gebäudegrundstücke
Nach nationalem Recht steuerpflichtig: Als Beispiel soll von der unter V.2.b.bb. dargestellten Fallkonstellation (Übertragung eines Stallgebäudes mit Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen) ausgegangen werden. Wäre diese ausnahmsweise so zu werten, dass die Übertragung der BV den Hauptbestandteil darstellt (z.B. weil die Anschaffungskosten der BV einen Anteil von 80 % an den gesamten Anschaffungskosten ausmachen bzw. weil es dem Erwerber in erster Linie darauf ankommt, die BV zu erwerben), käme nach nationalem Recht in Betracht, dass nicht nur die Übertragung dieser BV steuerpflichtig wäre, sondern auch die Übertragung des Stallgebäudes (mit GuB), da diese mehrwertsteuerrechtlich so zu behandeln wäre wie der Hauptbestandteil des Vorgangs.
Andere Regelungen im Unionsrecht: Dies wäre nach Unionsrecht, in diesem Fall Art. 135 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL, anders zu sehen. Wie oben gesagt (s. oben II.1.) sind nach dieser Regelung nicht die Umsätze mehrwertsteuerfrei, die der GrESt unterfallen (und die Umsätze steuerpflichtig, die nicht der GrESt unterfallen), sondern im Prinzip die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen GuB.
Fest installierte BV sind Gebäudeteile: Die Lieferung der eingebauten Anlagen (Heizungs- und Lüftungsanlagen zur Regelung des Stallklimas, Beleuchtungsanlagen etc.; s. oben V.2.b.dd.) wäre wohl als Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzusehen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus den Wertungen, die dem Art. 13b MwStDVO zugrunde liegen. Nach dieser Regelung gehören zu einem "Grundstück" neben dem GuB und den Gebäuden bzw. Bauwerken, die fest mit dem GuB verbunden sind (samt ihren wesentlichen Bestandteilen), auch Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Lieferung daher steuerfrei: Sind die BV also fest installiert, sind sie Gebäudeteile, so dass ihre Übertragung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei behandelt werden könnte, wenn sich der Steuerpflichtige auf das Unionsrecht beruft. Da die Regelung hinreichend bestimmt und unbedingt ist, liegen die Voraussetzungen für ein unmittelbares Berufen auf das Unionsrecht auch vor.
b) Alt-/Neubauten
Berufung nur auf Steuerbefreiung, nicht auf Ausnahme davon: Diese Steuerbefreiung gilt zwar nur dann, wenn es sich um Altbauten handelt. Im Fall der Übertragung von Neubauten wäre allerdings denkbar, dass der Steuerpflichtige sich zwar auf den Steuerbefreiungstatbestand des Art. 135 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beruft, gleichzeitig aber geltend macht, dass dessen Einschränkung durch den Verweis auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL bei der Berufung auf das Unionsrecht nicht zu berücksichtigen ist, weil insoweit Art. 371 MwStSystRL und die aufgrund dieser Regelung ergangenen Vorschriften im nationalen Recht entgegenstehen (insoweit würde das Unionsrecht nicht zu seinen Gunsten wirken).
Ausnahme im Unionsrecht kann nur gelten, wenn konkret genug: Dies wäre schon deswegen denkbar, weil eine unionsrechtliche Regelung (wenn sich der Steuerpflichtige darauf beruft), wie oben gesagt, nur dann unmittelbare Anwendung finden kann, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Ebenso kann eine Ausnahme von einer unmittelbar anwendbaren Steuerbefreiung nur dann eingreifen, wenn diese Ausnahme inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.
Ausnahme ist konkretisierungsbedürftig: Das ist aber bei den "Neubauten" nicht der Fall. Insbesondere können die Mitgliedstaaten gem. Art. 12 Abs. 2 MwStSystRL andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen. So z.B. den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und dem Zeitpunkt seiner ersten Lieferung, oder den Zeitraum zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung (s. oben II.1.).
c) Unbebaute Grundstücke
Lieferung von unbebauten Grundstücken steuerfrei: Ähnliche Gedanken könnten im Fall der Lieferung von Erschließungsanlagen auf Baugrundstücken gelten, wenn die Erschließungsanlagen – anders als im Regelfall (s. oben V.2.b.cc.) – den bestimmenden Bestandteil des Vorgangs ausmachten: Hier käme nach nationalem Recht in Betracht, dass nicht nur die Übertragung der Erschließungsanlagen, sondern auch die Übertragung des GuB steuerpflichtig ist, da diese mehrwertsteuerrechtlich so zu behandeln wäre wie der Hauptbestandteil des Vorgangs (s. aber oben V.2.a.). Dies wäre nach Unionsrecht, in diesem Fa...