Eins ist klar, das "Aufteilungsgebot", das bisher in der deutschen Rechtspraxis auch bei der Lieferung von Grundstücken und BV zur Anwendung gekommen ist, ist endgültig überholt. Der Grundsatz, dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge mehrwertsteuerlich einheitlich zu behandeln sind, ist zukünftig also auch bei diesen Transaktionen anzuwenden.[85]

Das dürfte in vielen Fällen bei Immobilientransaktionen dazu führen, dass der gesamte Umsatz mehrwertsteuerfrei ist.[86]

Sollte die Steuerbefreiung nach nationalem Recht nicht anwendbar sein,[87] können sich Steuerpflichtige auf die unionsrechtlichen Regelungen berufen, denen zufolge die Transaktion u.U. von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung und ggf. der Gesetzgeber reagieren werden.

Die in den vorstehenden Ausführungen dargestellten Prüfschritte sind summarisch in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst:[88]

[85] Es sei denn, die "Talacre-Grundsätze" (s. oben VII.) wären zu beachten.
[86] Wird gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert, ergeben sich naturgemäß keine Änderungen.
[87] Das könnte möglicherweise der Fall sein, wenn ausnahmsweise die Lieferung von BV den Hauptbestandteil der Transaktion darstellt (und nicht dem unter IV. dargestellten Verständnis gefolgt wird).
[88] Aufgrund der Komplexität der Materie kann diese Übersicht selbstverständlich nicht als abschließende und umfassende Darstellung der rechtlichen Prüfung verstanden werden.

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