Leitsatz
Werden bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten, steht das einer Buchwertübertragung entgegen. Es kommt zu einer Aufdeckung aller stillen Reserven.
Sachverhalt
A hat seine Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG unentgeltlich auf seinen Sohn C übertragen. Das Finanzamt hat die hierzu beantragte Buchwertfortführung nicht zugelassen. Schädlich seien die nicht mitübertragenen Anteile an betrieblich genutzten und als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Grundstücken. Das Finanzamt hat daher alle stillen Reserven im übertragenen Mitunternehmeranteil ermittelt und den daraus ermittelten Aufgabegewinn festgestellt. Einbezogen wurden auch die stillen Reserven des originären Firmenwerts. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG teilt die Auffassung des Finanzamts, wonach keine Buchwertübertragung möglich ist. Denn dem steht entgegen, dass eine unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft erfolgt ist, dabei jedoch funktional wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten worden sind.
Bei einer solchen Konstellation kommt es vielmehr zu einer Aufdeckung aller stiller Reserven des übertragenen Mitunternehmeranteils - also bei allen Wirtschaftsgütern im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen. Deshalb ist auch ein anteiliger Firmenwert in die Ermittlung des Aufgabegewinns mit einzubeziehen.
Die Klage war nur insoweit erfolgreich, als in der Ergänzungsbilanz des C noch der anteilige Firmenwert zu aktivieren und abzuschreiben war.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen. Dies insbesondere, da die Frage der Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG im Falle einer unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen bei gleichzeitiger Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen vom BFH ausdrücklich offengelassen wurde (BFH, Urteil v. 2.8.2012, IV R 41/11, BFHE 238 S. 135). Das FG hat sich zudem auch gegen eine parallele Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG ausgesprochen. Dazu sind die Rechtsauffassungen unter den FG derzeit uneinheitlich (z. B. FG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2018, 15 K 1187/17 F15, EFG 2018 S. 1092). Der BFH wird nun Gelegenheit bekommen, diese Rechtsfrage zu klären. Gleich gelagerte Fälle sollten bis dahin mit ruhendem Einspruch offengehalten werden.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.03.2019, 4 K 83/16Schleswig-Holsteinisches, Urteil v. 26.03.2019, 4 K 83/16