Leitsatz
Stellt der Unternehmer die werbende Tätigkeit ein, um den Betrieb zügig zu sanieren, so ist diese Betriebsunterbrechung erst dann für eine Investitionszulage schädlich, wenn es tatsächlich nicht zur alsbaldigen Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit kommt. Auch wenn die werbende Tätigkeit wegen höherer Gewalt eingestellt worden ist und sich daran längere Verhandlungen mit der Versicherung angeschlossen haben, kann von einer zügigen Sanierung jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Betriebsunterbrechung 18 Monate angedauert hat.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, deren Geschäftsführer Ende 2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben. Am 29.1.2009 ereignete sich ein Explosionsschaden, der zum völligen Ausfall der Produktionslinie führte. Die Versicherung stellte am 14.9.2009 einen Schaden von 200.000 EUR fest und glich diesen Betrag aus. Der Kläger stellte am 23.4.2009 einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage i. H. v. ca. 1 Mio. EUR für in 2008 getätigte Investitionen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Mit Vertrag vom 22.7.2010 verkaufte der Kläger die verbliebenen Wirtschaftsgüter an einen Dritten. Der Kläger ist der Auffassung, dass Investitionszulage zu gewähren sei. Mit Hilfe der Versicherungsleistung hätte der Kläger die Unternehmenstätigkeit alsbald wieder aufnehmen wollen.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass der Begriff des Betriebs i. S. d. InvZulG einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb voraussetzt. Fälle einer sanierungsbedingten Betriebsunterbrechung können zulagenbegünstigt sein, wenn die Sanierung zügig und die erneute Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr alsbald erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Betriebsunterbrechung einer sog. sanierenden Übertragung vorangeht. Eine Betriebsunterbrechung ist somit schädlich, wenn es tatsächlich nicht zur alsbaldigen Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit kommt. Dabei ist es ohne Relevanz, dass sich eine Verzögerung ergeben hat, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Eine zügige Sanierung und alsbaldige Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die Betriebsunterbrechung - wie im Streitfall - 18 Monate andauert. Daraus ergibt sich, dass die streitbefangenen Wirtschaftsgüter nicht während des Bindungszeitraums zum Anlagevermögen eines Betriebes im Fördergebiet gehört haben. Im Ergebnis ist die Einstellung der werbenden Tätigkeit nach der Explosion Ende Januar 2009 und der Wiederaufnahme derselben frühestens nach dem Verkauf Ende Juli 2010 - und damit 18 Monate später - als zulagenschädliche Betriebseinstellung zu behandeln.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da es grundsätzlich der Rechtsprechung des BFH entspricht (z. B. BFH/NV 2002, S. 1110). In ähnlich gelagerten Fällen ist zur Erreichung des Investitionszulagenanspruchs zu empfehlen, die Sanierungsabsicht zu dokumentieren und die Sanierung anschließend zeitnah durchzuführen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 18.04.2012, 6 K 1340/10