Dr. Hubertus Gschwendtner
Leitsatz
1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.
2. Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.
Normenkette
Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 , Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 , Art. 17 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Sachverhalt
Ein griechischer Staatsangehöriger war in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig und von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit.
Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Entgegen der Auffassung des FG war der geltend gemachte Anspruch des Klägers durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen.
Hinweis
Der BFH hat die Entscheidung zusammen mit zwei weiteren nur jeweils im Leitsatz veröffentlicht, obwohl es sich um die ersten Urteile zum Kindergeld nach europäischem Gemeinschaftsrecht handelt. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Praxis-Hinweisen zum Urteil VIII R 97/01 auf der gleichen Seite in diesem Heft.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.8.2002, VIII R 61/00