Leitsatz
Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.
Normenkette
§ 7g Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger betreibt in J eine Einzelfirma. Daneben ist er zu 90 % an einer GbR mit Sitz in D beteiligt; die restlichen 10 % werden von der Klägerin, seiner Ehefrau, gehalten. Außerdem war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH in C, deren einzige Gesellschafterin die Klägerin war.
Im Rahmen der Veranlagungen zur Einkommensteuer 1995 und 1996 hatte der Kläger für die Einzelfirma Verluste in Höhe von 144 866 DM bzw. 175 675 DM erklärt, die fast ausschließlich auf Ansparrücklagen beruhten. Auch in der GbR und in der GmbH waren im Wesentlichen für die gleichen Wirtschaftsgüter Ansparrücklagen gebildet worden.
Das FA versagte nach einer Außenprüfung die Anerkennung der Ansparrücklagen des Einzelunternehmens, weil u.a. die Investitionsabsicht nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zweifel an der Investitionsabsicht bestünden auch deshalb, weil im Einzelunternehmen Gegenstände angeschafft werden sollten, die auch in der GbR und in der GmbH erworben werden sollten.
Das FG gab der Klage gegen die Einkommensteuerbescheide statt (EFG 2000, 309).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass dem Kläger die Bildung der Ansparrücklagen nicht versagt werden dürfe.
Aus den Regelungen in § 7g EStG ergebe sich nicht, dass neben der konkreten Bezeichnung des Investitionsvorhabens auch noch glaubhaft zu machen sei, die Investition sei wirklich beabsichtigt.
Da die Rücklage betriebs- und nicht personenbezogen konzipiert sei, schade es auch nicht, dass in zwei weiteren Betrieben des Klägers Rücklagen für gleichartige Wirtschaftsgüter gebildet worden seien.
Hinweis
1. Ab dem VZ 1995 können mittelständische Unternehmen nach § 7g Abs. 3 EStG im Vorgriff auf künftige Investitionen eine gewinnmindernde und damit eigenkapitalschonende Investitionsrücklage bilden. Damit dieser Rücklage spätere Abschreibungen in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen werden, definiert das Gesetz sie (untechnisch) als Ansparabschreibung. Der BFH spricht hingegen immer von einer Ansparrücklage.
2. Die Ansparrücklage darf 50 % (ab VZ 2001: 40 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich anschaffen oder herstellen wird. Insgesamt dürfen die am Bilanzstichtag gebildeten Ansparrücklagen einen Betrag von 300000 DM (154 000 5) nicht überschreiten. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs ist die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 EStG). Soweit die Auflösung nicht aufgrund der Vornahme der Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung in Höhe von 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags vorzunehmen (§ 7g Abs. 5 EStG).
3. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass
- für jedes einzelne Wirtschaftsgut eine gesonderte Rücklage zu bilden ist,
- jede Rücklage in der Buchführung getrennt zu behandeln ist und
- eine geplante Investition nicht durch eine andere ersetzt werden darf.
Die voraussichtliche Investition muss deshalb genau bezeichnet werden. Dazu sind Angaben über die Funktion sowie über die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts erforderlich. Die Bezeichnung muss eine (noch) durchführbare und objektiv mögliche Investition enthalten.
4. Nach Auffassung des BFH ergibt sich – entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinungen – aus § 7g EStG aber nicht, dass auch eine Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden müsse. Das Risiko eines Mitnahmeeffekts habe der Gesetzgeber gesehen und insoweit den Gewinnzuschlag angeordnet. Deshalb sei auch das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00