Leitsatz
Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Die Kläger erwarben in mehreren Tranchen Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse. Innerhalb eines Jahres lösten sie die Schuldverschreibungen ein und ließen sich das Gold liefern. Im Zeitpunkt der Lieferung überstieg der Börsenpreis für das an die Kläger gelieferte Gold die von ihnen für den Erwerb der Schuldverschreibungen aufgewandten Anschaffungskosten. Das FA ermittelte deshalb auf den Zeitpunkt der Lieferung einen Gewinn, den es als Veräußerungsgeschäft besteuerte. Das FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 6.9.2017, 5 K 152/16, Haufe-Index 11384968, EFG 2018, 113) hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Die Erfüllung eines Sachlieferungsanspruchs ist kein entgeltlicher Vorgang und deshalb keine Veräußerung. Daran ändert nichts, wenn der Anspruch durch ein börsengehandeltes Wertpapier verbrieft ist.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung ist im Zusammenhang zu sehen mit einer Reihe von Entscheidungen des VIII. Senats des BFH, wonach der Gewinn aus der Einlösung einer börsengehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft (sog. Xetra-Gold), nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, da keine Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sondern ein Anspruch auf Sachlieferung verbrieft ist (grundlegend: BFH, Urteil vom 12.5.2015, VIII R 4/15, BFH/NV 2015, 1468, BFH/PR 2015, 369, BStBl II 2015, 835 mit Anm. Pezzer).
Der IX. Senat hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob bei Anschaffung und Einlösung einer solchen Schuldverschreibung innerhalb eines Jahres ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft verwirklicht wird. Auch diese Frage hat der BFH verneint. Der Vorgang ist danach nicht steuerbar.
1. Veräußerung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts.
a) An der Entgeltlichkeit fehlt es, wenn lediglich ein Sachleistungsanspruch durch Lieferung der geschuldeten Sache erfüllt wird. Das Erfüllungsgeschäft ist kein entgeltlicher Vorgang. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf die Lieferung verbrieft war und das Erfüllungsgeschäft die Einlösung des Wertpapiers und dessen Rückgabe voraussetzt. Der Gläubiger erhält durch diesen Vorgang nicht mehr, als er in Form seines Anspruchs zuvor bereits hatte. Auch nach Lieferung des Goldes trägt er das Risiko des Goldpreises.
b) Anders ist die Sachlage, wenn der verbriefte Anspruch auf die Lieferung durch Veräußerung und Abtretung verwertet wird. Insofern kommt ein entgeltlicher Vorgang in Betracht. Darüber hatte der BFH jedoch nicht zu entscheiden.
c) Anders wäre die Sachlage wohl auch, wenn die Kläger das in Erfüllung des verbrieften Anspruchs an sie gelieferte (und von ihnen angeschaffte) Gold veräußert hätten. Das hatten sie jedoch nicht. Dann stellt sich weiter die Frage, ob das Gold bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung oder erst mit deren Einlösung angeschafft worden ist.
2. Aus dem Urteil ergeben sich ferner Abgrenzungen zur Frage, ob eine Veräußerung auch im Verbrauch eines Wirtschaftsguts oder in der bloßen Einbeziehung einer auf Zahlung von Geld gerichteten Forderung gesehen werden kann. Beides war hier indes nicht der Fall.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.2.2018 – IX R 33/17