Leitsatz
Abrechnungspapiere berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn feststeht, dass mit den Rechnungen zugleich noch über andere, nicht näher bezeichnete Leistungen abgerechnet worden sind.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb für sein als Handel mit Kraftfahrzeugen und Mineralölprodukten und Transportunternehmen angemeldetes Gewerbe in 2010 2 Fahrzeuge mit Erstzulassung am 23.4.2007 und 27.3.2006. In den zugehörigen Rechnungen, jeweils v. 31.7.2010, wurde ein Kilometerstand von je 0 km und ein Kaufpreis von 24.000 EUR bzw. 22.000 EUR angegeben. Das Finanzamt ermittelte offenbar durch Rückfragen bei anderen Autohäusern, dass die Preise für vergleichbare Fahrzeuge am Markt allenfalls (ca.) halb so hoch sein dürften. Der Sachverhalt blieb zum Teil undurchsichtig, jedoch ergab sich aus Zeugenaussagen, dass mit den Rechnungen sogleich noch über andere Leistungen (insbesondere über Leistungen in Zusammenhang mit einem von einem Dritten geleasten Pkw) abgerechnet wurde. Das vom Finanzamt eingeleitete Strafverfahren wurde später eingestellt, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen blieb allerdings verwehrt.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Danach erfüllen die vom Kläger vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier, weil sie nach der - aus den Vernehmungen der Zeugen und der weiteren Aktenlage - gewonnenen Überzeugung des Gerichts unzutreffende Angaben über den Umfang der vom Rechnungsaussteller abgerechneten Leistungen enthalten und damit gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verstoßen. Die vorliegenden Rechnungen beschränken sich nämlich bei der Leistungsbeschreibung auf die Lieferung von jeweils nur einen Personenkraftwagen und enthalten auch sonst keinerlei Angaben, mittels derer ein weitergehender Leistungsgegenstand unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel ermittelt werden könnte, rechnen aber tatsächlich nach Überzeugung des Finanzgerichts zugleich noch über andere Leistungen ab. Dem kann der Kläger auch nicht entgegen halten, dass der Vorsteueranspruch schon dann entstehe, wenn er den Kaufpreis gezahlt und seine Verkäuferin die darauf entfallende Umsatzsteuer ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt hat.
Hinweis
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt darf sicherlich als "sonderbar" bezeichnet werden, dennoch verdeutlicht das Urteil, dass der Vorsteuerabzug stets dann gefährdet ist, wenn die zugrunde liegenden Leistungen in der Rechnung nicht eindeutig, klar und unmissverständlich genannt sind. Das Gericht machte zudem deutlich, dass die durch Umfang und Art konkretisierte Angabe des Leistungsgegenstandes (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) seit dem 1.1.2004 nicht mehr lediglich der Erleichterung der Kontrolle, ob der in Rechnung gestellte Leistungsaustausch überhaupt stattgefunden hat, dient, sondern der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Dies verstößt weder gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeits- noch gegen den Neutralitätsgrundsatz (BFH, Urteil v. 15.5.2012, XI R 32/10).
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012, 6 K 221/11